Rz. 26

Der Prüfungsbericht ist gem. Abs. 1 Satz 1 schriftlich zu erstatten. Schriftlichkeit hat zur Folge, dass Wesentliches nicht etwa deshalb weggelassen werden darf, weil der Abschlussprüfer darüber bereits in anderer Form (z. B. i. R. d. Berichterstattung an den Aufsichtsrat[1]) berichtet hat.[2]

Die Berichterstattung im Prüfungsbericht darf nicht im Widerspruch zu der mündlichen Berichterstattung an den Aufsichtsrat stehen.[3]

Für PIE-Prüfungen fordert Art. 10 Abs. 2 Buchst. e) EU-APrVO darüber hinaus eine Widerspruchsfreiheit zwischen den Aussagen und Beurteilungen im Prüfungsbericht und denen im Bestätigungsvermerk.[4] Dieses Erfordernis gilt für alle anderen Abschlussprüfungen ebenfalls, folgend aus dem Grundsatz der Klarheit.

 

Rz. 27

Schriftlichkeit bedeutet auch, dass der Prüfungsbericht regelmäßig in Papierform vorzulegen ist. Dies begründet sich in dem Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung und der Siegelführung (Rz 153).

Durch die in 2016 erfolgte Änderung der BS WP/vBP[5] ist seitdem auch eine rein elektronische Unterzeichnung und Siegelung des Prüfungsberichts möglich.[6]

Für PIE-Prüfungen fordert Art. 11 Abs. 2 EU-APrVO explizit die schriftliche Form.

 

Rz. 28

In der Praxis werden häufig von Auftraggebern elektronische Ausfertigungen des Prüfungsberichts (pdf-Dateien) gewünscht. Dies ist aus haftungsrechtlicher Sicht problematisch, da die Gefahr besteht, dass nicht mehr nachvollzogen werden kann, wie viele Berichtsexemplare herausgegeben wurden und an wen (zur Dritthaftung § 323 Rz 85 ff.). Derartige pdf-Dateien sollten gegen Änderungen und das Kopieren und Entnehmen von Inhalten durch entsprechende Programmeinstellungen geschützt sowie mit einem Passwortschutz versehen werden. Zusätzlich empfiehlt sich ein Hinweis, dass es sich insoweit nur um eine elektronische Kopie handelt und nur der Prüfungsbericht in Papierform maßgeblich ist.[7]

[1] Neben der mündlichen Berichterstattung (vgl. IDW PS 470 n. F.) sind dem Aufsichtsrat bedeutsame Schwächen des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems schriftlich mitzuteilen, vgl. IDW PS 261.89 n. F.
[2] Vgl. IDW PS 450.17 n. F.
[3] Vgl. IDW PS 450.10a n. F.
[4] Vgl. IDW PS 450.P8/1 n. F.
[6] Zu Einzelheiten, vgl. WPK Magazin, 1/2017, S. 17.
[7] Vgl. WPK, WPKM 4/2008, S. 37; IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. M Tz 564. Die BaFin besteht in Bezug auf die ihr in elektronischer Form zur Verfügung gestellten pdf-Dateien auf eine unverschlüsselte und somit technisch bearbeitbare Fassung.

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