Rz. 59

Innerhalb des Postens "Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" werden Ausleihungen an das Unt, das die Beteiligung hält, ebenso ausgewiesen wie an das Unt, an dem die Beteiligung gehalten wird. Der Begriff "Beteiligungsverhältnis" verdeutlicht somit, dass die Frage, wer an wem beteiligt ist, d. h. der Gläubiger beim Schuldner oder der Schuldner beim Gläubiger, unerheblich ist. Mit dieser Angabepflicht sollen die wirtschaftlichen Folgen von Konzernverflechtungen aus externer Sicht besser beurteilt werden.[1] Bzgl. der Begriffe "Ausleihung" und "Beteiligung" s. Rz 54 und Rz 57. Zu Ausleihungen an GmbH-Gesellschafter s. Rz 87.

[1] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 65, Stand: 7/2022.

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