Rz. 85

Durch das Gesellschaftsrecht kann es im Zusammenhang mit dem EK weitere Forderungsposten in der Bilanz geben.[1] Es wird empfohlen, diese Posten gesondert auszuweisen.

Gem. § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB besteht die Pflicht, eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Einlagen offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen und die Forderung gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen. Als Postenbezeichnung ist "Eingeforderte, noch nicht eingezahlte Einlagen" unter den Forderungen zu empfehlen, wobei auch ein Ausweis innerhalb des Postens "Sonstige Vermögensgegenstände" möglich ist.

 

Rz. 86

Analog ist gem. § 286 Abs. 2 Satz 3 AktG bei einer KGaA mit bestimmten Einzahlungsverpflichtungen eines phG zu verfahren, die vorzugsweise unter den Forderungen gesondert auszuweisen sind. Dies gilt auch für den Fall, dass die Einzahlungsverpflichtung eines persönlich haftenden Gesellschafters nicht ausreicht, um den auf ihn zufallenden Verlust zu decken. Forderungen gegen mehrere persönlich haftende Gesellschafter dürfen zusammengefasst werden. Gleiches gilt für haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a HGB (§ 264c Abs. 2 Satz 4 HGB). Einzahlungsverpflichtungen von Kommanditisten sind separat von denen der Komplementäre auszuweisen ("Einzahlungsverpflichtung für Kommanditisten").[2]

 

Rz. 87

Bei einer GmbH sind innerhalb der Forderungen eingeforderte Nachschüsse (§ 42 Abs. 2 Satz 2 GmbHG) gesondert unter dieser Bezeichnung auszuweisen, sofern mit einer Nachschusszahlung sicher zu rechnen ist.

Ausleihungen an Gesellschafter einer GmbH sind gesondert mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen oder im Anhang zu vermerken (§ 42 Abs. 3 GmbHG). Allerdings ist ein separater Ausweis in einem Sonderposten "Ausleihungen an Gesellschafter" im Anschluss an den Posten "Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" der Vorzug zu geben.[3] Interessant ist, dass nach einer Entscheidung des BGH[4] Darlehen der GmbH an ihre Gesellschafter zulasten des gebundenen Vermögens am Verbot der Einlagenrückgewähr gemessen werden; dies gilt demnach auch dann, wenn sie zu marktgerechten Bedingungen vereinbart werden. Diese Entscheidung führte zu Verunsicherungen und hat sich durch das MoMiG[5] erledigt. Klarstellend müssen nunmehr Darlehen an Gesellschafter nicht zulasten des Stammkapitals angerechnet werden (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG).

 

Rz. 88

Für haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a HGB gelten die Vorschriften analog (§ 264c Abs. 1 HGB). Auch hier ist ein gesonderter Ausweis in der Bilanz der Vorzug zu geben. Bei typischen PersG gem. § 264a HGB ist kein getrennter Ausweis von Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber den Komplementären und den Kommanditisten erforderlich.[6]

[1] Vgl. Marx/Dallmann in, Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB S. 88 ff., Stand: 7/2022.
[2] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 68 f.
[3] Vgl. Herrmann, WPg 2001, S. 275; Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 44.
[4] BGH, Urteil v. 24.11.2003, II ZR 171/01, BGHZ 157 S. 72; Reiner/Brakemeier, BB 2005, S. 1458 ff.
[5] Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. 23.10.2008, BGBl 2008 I S. 2026.
[6] Vgl. Theile, BB 2000, S. 556.

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