Rz. 54

Ausleihungen basieren auf schuldrechtlichen Vertragsverhältnissen. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger den überlassenen Kapitalbetrag nach einer vereinbarten Zeit zurückzugeben. Ein Ausweis unter dem Posten "Ausleihungen an verbundene Unternehmen" setzt voraus, dass der Schuldner ein verbundenes Unt (§ 271 Rz 32 ff.) ist.

 
Praxis-Beispiel

Als Ausleihungen gelten bspw. Hypotheken-, Grund- und Rentenforderungen oder Schuldscheindarlehen. Forderungen aus L&L, Mietvorauszahlungen und Baukostenzuschüsse sind hier nicht auszuweisen. Lediglich bei Umwandlung einer solchen Forderung in ein langfristiges Darlehen mit Zins- und Tilgungszahlungen (sog. Novation) erfolgt ein Ausweis innerhalb der Ausleihungen an verbundene Unt oder an BeteiligungsUnt.

 

Rz. 55

Da es sich bei den Ausleihungen an verbundene Unt um einen Unterposten des AV handelt, muss bei der Ausleihung eine Daueranlageabsicht angenommen werden, d. h., die vereinbarte Laufzeit der Ausleihung liegt über einem Jahr.[1]

 

Rz. 56

Bestehen Zuordnungsprobleme, Ausleihungen unter dem Posten "Ausleihungen an verbundene Unternehmen" oder unter dem Posten "Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht", auszuweisen, ist die Art der Unternehmensbeziehung das ausschlaggebende Kriterium.

Es ist unerheblich, ob die Forderung wertpapierrechtlich verbrieft ist.[2] Wird aber der Ausweis von verbrieften Forderungen gegenüber verbundenen Unt unter den Wertpapieren des AV und nicht unter Ausleihungen an verbundene Unt vorgenommen, ist die Mitzugehörigkeit gem. § 265 Abs. 3 Satz 1 HGB bei wesentlichen Beträgen zu vermerken.

[1] Vgl. Scheffler, in Beck HdR, B 213, Rz 497, Stand: 4/2018.
[2] Vgl. Matschke/Brösel/Haaker, in Hofbauer/Kupsch, Rechnungslegung, § 266 HGB Rz 253, Stand: 8/2012.

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