Rz. 37

Die gesetzlichen Vertreter des MU haben dem Konzernabschlussprüfer folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Konzernabschluss,
  • Konzernlagebericht,
  • Jahresabschlüsse der TU,
  • Lageberichte der TU,
  • Prüfungsberichte der Abschlussprüfer von prüfungspflichtigen oder freiwillig geprüften Jahresabschlüssen oder Handelsbilanz II der TU.
 

Rz. 38

Die Vorlagepflicht besteht unmittelbar nur für die gesetzlichen Vertreter des MU, nicht für die der TU. § 294 Abs. 3 HGB verpflichtet jedoch die gesetzlichen Vertreter der TU, dem MU den Jahresabschluss, Lagebericht, (Teil-) Konzernabschluss, (Teil-) Konzernlagebericht, die entsprechenden Prüfungsberichte der Abschlussprüfer sowie einen etwaigen Zwischenabschluss unverzüglich zur Verfügung zu stellen (§ 294 Rz 28). Auch wenn in Abs. 3 nicht explizit erwähnt, gilt die Vorlagepflicht ggü. dem Konzernabschlussprüfer genauso unverzüglich, wie ggü. dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses gem. Abs. 1 (Rz 11).[1]

 

Rz. 39

Von der Vorlagepflicht erfasst sind auch die Konsolidierungsunterlagen, d. h. die Unterlagen, die Grundlage der Konzernbuchführung darstellen, aus denen sich Details zur Durchführung der Konsolidierungsmaßnahmen sowie zur Erstellung des Konzernanhangs ergeben (sog. Konzern-Package), die Überleitung von nach abweichendem Recht erstellten Jahresabschlüssen auf die konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (sog. HB II) und die im Zuge der Neubewertungsmethode bei der Kapitalkonsolidierung aufgestellte Zeitwertbilanz von erworbenen TU (sog. HB III).

 

Rz. 40

Die Definition von MU und TU knüpft wiederum an § 290 HGB an. Die Vorlagepflicht besteht unabhängig davon, ob die TU in den Konzernabschluss einbezogen werden oder nicht. Es ist auch unerheblich, ob der Konzernabschluss nach HGB oder nach IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind (§ 315e HGB), aufgestellt ist.

 

Rz. 41

Für nach PublG konzernrechnungslegungspflichtige Unt ergibt sich die Vorlagepflicht aus dem gesetzlichen Verweis in § 14 Abs. 1 PublG auf § 320 HGB (Rz 7).

 

Rz. 42

Für freiwillige Konzernabschlussprüfungen ist § 320 Abs. 3 HGB nicht anwendbar. Der Konzernabschlussprüfer sollte sich daher die entsprechenden Auskunfts- und Prüfungsrechte im Prüfungsvertrag zusichern (Rz 9).

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 320 HGB Rz 61.

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