Rz. 16
Nach § 240 Abs. 2 HGB darf der Kfm. auf eine Stichtagsinventur verzichten, wenn durch andere Verfahren eine ordnungsmäßige Bestandsermittlung möglich ist. Folgende Anwendungsvoraussetzungen muss der Kfm. erfüllen:
- Das angewandte Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
- Es muss Bestandszuverlässigkeit gegeben sein.
- Der Bestand muss sich nach Art, Menge und Wert ohne körperliche Bestandsaufnahme feststellen lassen können.
Rz. 17
Andere Inventurverfahren i. S. d. § 241 Abs. 2 HGB sind bspw.
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