Rz. 16

Nach § 240 Abs. 2 HGB darf der Kfm. auf eine Stichtagsinventur verzichten, wenn durch andere Verfahren eine ordnungsmäßige Bestandsermittlung möglich ist. Folgende Anwendungsvoraussetzungen muss der Kfm. erfüllen:

  • Das angewandte Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
  • Es muss Bestandszuverlässigkeit gegeben sein.
  • Der Bestand muss sich nach Art, Menge und Wert ohne körperliche Bestandsaufnahme feststellen lassen können.
 

Rz. 17

Andere Inventurverfahren i. S. d. § 241 Abs. 2 HGB sind bspw.

  • die permanente Inventur (Rz 18),
  • die Einlagerungsinventur (Rz 20) und
  • die systemgestützte Werkstattinventur (Rz 27).

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