Rz. 20

§ 241 Abs. 2 HGB lässt eine Einlagerungsinventur zu. Hier werden Art, Menge und Wert nur bei der Einlagerung erfasst. Die Bestände werden ohne Inventur bis zur Auslagerung fortgeführt. Bei der Auslagerung wird der gesamte Bestand als Abgang behandelt, Teilabgänge werden als Gesamtauslagerung und Einlagerung des nicht verbrauchten Restbestands abgebildet.

 

Rz. 21

Anwendungsgebiet der Einlagerungsinventur sind vollautomatische Lagersysteme (bspw. Hochregallager). Ein Hochregallager ist ein zugangsgesperrter Lagerraum mit einem automatischen Einlagerungs- bzw. Auslagerungssystem, bei dem jeder gelagerten Einheit ein bestimmter Lagerplatz zugewiesen ist. Dadurch kann der gelagerte Bestand jederzeit nach Art, Menge und Wert identifiziert werden. Deshalb können Ein- und Auslagerungsvorgänge für die Inventur genutzt werden.

 

Rz. 22

Dazu muss das IKS sicherstellen, dass räumliche Sicherungsmaßnahmen eingerichtet sind. Die Einlagerungsinventur baut darauf, dass das Lager ein sicherer, im Normalfall für Personen unzugänglicher Lagerplatz ist. Dies ist für die Annahme der Bestandszuverlässigkeit von zentraler Bedeutung, da Schwund, unzulässige Teilauslagerungen und Beschädigungen dann nahezu ausgeschlossen sind.

 

Rz. 23

Besonderheiten ergeben sich bei der Bewertung der Bestände; da es prinzipiell möglich ist, jedem eingelagerten Bestand individuelle AHK zuzuweisen, stellt sich die Frage, ob die Bestandsbewertung stets individuell erfolgen muss oder ob ein Verbrauchsfolgeverfahren nach § 256 HGB angewandt werden kann. Beide Bewertungsverfahren sind handelsrechtlich zulässig, müssen aber stetig angewandt werden.

Das BMF lehnt dagegen die Anwendung des Lifo-Verfahrens nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG ab, wenn ohne zusätzlichen Aufwand die individuellen AK zugeordnet werden können.[1] Diese Auffassung wird in der Literatur kritisiert.[2] Dass durch geschickte Bestandsführung die Lifo-Methode nachgebildet werden kann und darüber hinaus eigentlich nicht zugelassene Verbrauchsfolgen (wie bspw. Hifo) hergestellt und steuerlich anerkannt werden müssen (Rz 24), scheint der Finanzverwaltung entgangen zu sein.

 

Rz. 24

Bei einer individuellen Bewertung der Bestände stellt sich die Frage, ob das Unt durch Steuerung der Entnahmen auch Verbrauchsfolgen herstellen darf, die als Verbrauchsfolgeverfahren nicht anerkannt sind (bspw. Hifo, Lofo, Kifo, Kilo etc.), sich aber durch tatsächliche Entnahmen ergeben. Zunächst ist festzuhalten, dass die Verbrauchsfolgeverfahren eine Verbrauchsfiktion aufstellen, die nicht der tatsächlichen Verbrauchsfolge entsprechen muss. Bei der Einlagerungsinventur handelt es sich jedoch bei individueller Bewertung um eine tatsächliche Verbrauchsfolge. Eine nachgewiesene, tatsächliche Verbrauchsfolge ist deshalb stets anzuerkennen. Dies gilt auch steuerlich (Rz 23).

 

Rz. 25

Werden bei der Einlagerungsinventur Verbrauchsfolgeverfahren gem. § 256 HGB angewandt, gelten für die Wahl des angewandten Verfahrens die allgemeinen Grundsätze (§ 256 Rz 17) und damit eine Beschränkung auf die handelsrechtlich zulässigen Verbrauchsfolgeverfahren.

 

Rz. 26

In der Literatur wird laut h. M. gefordert, dass innerhalb des Gj unbewegte Bestände zumindest einmal im Jahr aufzunehmen sind (zur Kritik daran vgl. Rz 10 f.). Die Kombination von Einlagerungsinventur und Stichprobeninventur ist zulässig (Rz 44 f.).

[1] Vgl. BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6, S2174/07/10001.
[2] Vgl. Westhoff/Graf, BPP 2015, S. 147; Graf, MBP 2015, S. 8.

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