Rz. 92

Werden Konzernabschluss und Jahresabschluss des MU gemeinsam offengelegt, dürfen nach § 298 Abs. 3 HGB der Konzernlagebericht und der Lagebericht des MU zusammengefasst werden (§ 298 Rz 88 ff.). Sinn und Zweck ist die Vermeidung von Wiederholungen und redundanten Angaben. In diesem Fall sind die Vorschriften der §§ 298 und 315 HGB gleichermaßen zu erfüllen.

 

Rz. 93

Der zusammengefasste Lagebericht muss inhaltlich gleichermaßen auf die Geschäftsverläufe des MU und des Konzerns eingehen. Bei der Zusammenfassung ist zu beachten, dass Sachverhalte, die ausschließlich den Konzernlagebericht oder den Lagebericht des MU betreffen, entsprechend kenntlich gemacht werden. Quantitative Angaben (z. B. Beträge und Anzahl der Mitarbeiter) müssen eindeutig zuzuordnen sein.

 

Rz. 94

Auch zusammengefasste Lageberichte unterliegen den gleichen allgemeinen Formvorschriften wie der Konzernlagebericht.

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