Rz. 115

Ebenso wie für den Konzernanhang und den Anhang zum Jahresabschluss des Mutterunternehmens besteht für den Konzernlagebericht die Möglichkeit, diesen mit dem Lagebericht des Mutterunternehmens zusammenzufassen.[1] In diesem Fall sind nach § 315 Abs. 5 HGB i. V. m. § 298 Abs. 2 Satz 2 HGB der Konzernabschluss gemeinsam mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens und dem zusammengefassten Lagebericht offenzulegen. Zudem muss aus der Überschrift des Berichtes deutlich hervorgehen, dass er den Lagebericht des Mutterunternehmens und den Konzernlagebericht zusammenfasst.[2]

 

Rz. 116

Das Mutterunternehmen und der Konzern sind wie im Fall des Anhangs bzw. Konzernanhangs unterschiedliche Objekte der Rechenschaftslegung und Informationsdarbietung. Es besteht deshalb nicht zwangsläufig Deckungsgleichheit zwischen der Lage des Konzerns und der Lage des Mutterunternehmens.[3] Der zusammengefasste Bericht hat alle Informationen zu enthalten, die notwendig sind, um sowohl die wirtschaftliche Lage des Konzerns als auch die des Mutterunternehmens beurteilen zu können. Immer dort wo Unterschiede bestehen, muss deshalb klar zu erkennen sein, welche Informationen sich nur auf den Konzern und welche nur auf das Mutterunternehmen beziehen.[4] Die Zusammenfassung des Konzernlageberichtes mit dem Lagebericht des Mutterunternehmens darf deshalb die Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung sowie die Vollständigkeit der Erläuterungen in jedem der beiden Berichte nicht beeinträchtigen. Das vermittelte Bild muss den tatsächlichen Verhältnissen sowohl des Konzerns als auch des Mutterunternehmens entsprechen.[5] Dies gilt insbesondere für die Darlegungen zu den besonderen Risiken und Chancen der künftigen Entwicklung des Mutterunternehmens wie des Konzerns. Dabei ist nicht auszuschließen, dass die Informationen des Konzernlageberichtes bedeutsamer sind als die Informationen, die im Lagebericht des Mutterunternehmens enthalten sind.[6]

 

Rz. 117

Die Zusammenfassung von Konzernlagebericht und Lagebericht des Mutterunternehmens bietet grundsätzlich den Vorteil der vereinfachten Darstellung, da Wiederholungen und Doppelangaben derselben Sachverhalte vermieden werden können. Sie bietet sich vor allem dann an, wenn der Konzern weitgehend durch das Mutterunternehmen geprägt wird und der Geschäftsverlauf sowie die Lage des Konzerns den Adressaten des Konzernlageberichtes somit erst dann richtig vermittelt werden können, wenn die entsprechenden Sachverhalte des Mutterunternehmens gleichzeitig erläutert werden. Dabei muss allerdings deutlich gemacht werden, ob sich die Aussagen auf den Konzern oder auf das Mutterunternehmen beziehen.

[1] DRS 20.22.
[2] DRS 20.24.
[3] Vgl. Busse v. Colbe/Ordelheide/Gebhardt/Pellens, Konzernabschlüsse, 9. Aufl. 2010, S. 624.
[4] DRS 20.23.
[5] Vgl. Grottel, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 315 HGB Rz. 500.
[6] Vgl. Böcking/Dutzi/Gros, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht-Kommentar, § 315 HGB Rz. 31, Stand: 10/2019.

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