Rz. 88

Der Konzernanhang darf mit dem Anhang des MU gem. § 298 Abs. 2 Satz 1 HGB zusammengefasst werden. In diesem Fall sind der Konzernabschluss und der Jahresabschluss des MU gemeinsam offenzulegen (§ 298 Abs. 2 Satz 2 HGB). Die Zusammenfassung ist gestattet, um Wiederholungen zu vermeiden und die Übersichtlichkeit der Angaben zu erhöhen.[1] Werden Anhang des MU und Konzernanhang zusammengefasst, müssen beide Abschlüsse auch gemeinsam im Bundesanzeiger offengelegt werden, da bei einer getrennten Offenlegung des Jahresabschlusses des MU und des Konzernabschlusses den Abschlussadressaten Informationen fehlen, die zum Verständnis erforderlich, aber ggf. an anderer Stelle zusammengefasst sind.[2] Vom Wahlrecht zur Zusammenfassung von Jahresabschluss des MU und Konzernabschluss wurde in der Praxis grds. Gebrauch gemacht; allerdings verliert es an Bedeutung, da in Geschäftsberichten insb. von börsennotierten AG nur noch der testierte Konzernabschluss veröffentlicht wird und der Jahresabschluss des MU nicht mehr oder nur gekürzt enthalten ist.[3]

 

Rz. 89

Werden der Konzernabschluss und der Einzel-/Jahresabschluss des MU nach unterschiedlichen Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt (z. B. der Konzernabschluss nach IFRS und der Einzelabschluss des MU nach HGB), ist aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit eine Zusammenfassung nicht zulässig. In § 315e Abs. 1 HGB werden die handelsrechtlichen Vorschriften aufgezählt, die auch in einem Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden sind. Da § 298 Abs. 2 HGB in dieser Aufzählung nicht genannt wird, sieht das Gesetz eine Zusammenfassung des Konzernanhangs nach IFRS mit dem Anhang des MU nach HGB nicht vor. Eine erweiterte Auslegung des Gesetzes ist nicht angebracht und sachgerecht.[4]

 

Rz. 90

Die Form der Zusammenfassung von Jahresabschluss des MU und Konzernabschluss ist gesetzlich nicht geregelt. Inhaltlich müssen die Anhänge den Vorschriften für den Jahresabschluss und für den Konzernabschluss vollumfänglich entsprechen. Außerdem muss aus dem zusammengefassten Anhang gem. § 298 Abs. 2 Satz 3 HGB hervorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern und welche Angaben sich auf den Jahresabschluss des MU beziehen. Bei der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Währungsumrechnungen sowie in Bezug auf Angaben zum Beteiligungsbesitz, zur Besicherung und Fristigkeit von Verbindlichkeiten, zu den Haftungsverhältnissen und zu den sonstigen finanziellen Verpflichtungen ist eine Vereinfachung durch zusammengefasste Angaben möglich. Ferner ist eine Zusammenfassung der Angaben über die Aufgliederung der Umsatzerlöse denkbar.[5] Ebenfalls ist es möglich, Verweise z. B. vom Konzernanhang auf den Anhang zum Jahresabschluss des MU vorzunehmen.[6] Die verwendete Form muss den Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit nach § 297 Abs. 2 Satz 1 HGB erfüllen.[7]

 

Rz. 91

Nach § 315 Abs. 5 HGB gilt § 298 Abs. 2 HGB über die Zusammenfassung der Anhänge entsprechend auch für die Zusammenfassung des Konzernlageberichts mit dem Lagebericht des MU.[8]

 

Rz. 92

Neben der Zusammenfassung der Anhänge und der Lageberichte dürfen gem. § 325 Abs. 3a HGB Zusammenfassungen der Prüfungsberichte und der Bestätigungsvermerke zum Einzel-/Jahresabschluss des MU und zum Konzernabschluss vorgenommen werden, vorausgesetzt der Konzernanhang und der Anhang des MU werden zulässigerweise zusammengefasst und der Konzernabschluss und der Jahresabschluss des MU werden gemeinsam veröffentlicht. Nach § 325 Abs. 3a HGB gilt das auch, wenn beide nach IFRS aufgestellt werden. Dafür muss zwischen dem bestellten Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des MU und dem des Konzernabschlusses Personenidentität vorliegen. Die Prüfungsberichte können nur dann zusammengefasst werden, wenn dieses auch für die Bestätigungsvermerke erfolgt und diese entsprechend gemeinsam veröffentlicht werden (§ 325 Abs. 3a HGB).[9] Wenn der Konzernabschluss nach IFRS und der Einzel-/Jahresabschluss nach HGB aufgestellt wird, scheidet die Zusammenfassung der Prüfungsberichte und der Bestätigungsvermerke daran, dass eine Zusammenfassung des Konzernanhangs nach IFRS mit dem Anhang des MU nach HGB nicht vorgesehen ist (Rz 89).[10]

[1] So auch Busse von Colbe/Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 298 HGB Rz 42.
[2] Vgl. Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 95.
[3] Vgl. Busse von Colbe/Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 298 HGB Rz 42.
[4] Ähnlich, aber nur empfehlend IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. M Tz 1249.
[5] Ähnlich Senger/Kurz, in BeckOGK Bilanzrecht, § 298 HGB Rz 72, Stand: 9/2021; Busse von Colbe/Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 298 HGB Rz 42.
[6] Vgl. Senger/Kurz, in BeckOGK Bilanzrecht, § 298 HGB Rz 73, Stand: 9/2021.
[7] So auch Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 39; Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 95.
[8] Vgl. Busse von Col...

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