Rz. 27

Der Gesetzgeber fordert zunehmend eine weitere Unternehmenspublizität, die außerhalb von Jahresabschluss und Lagebericht positioniert ist. Exemplarisch sind als in den letzten Jahren hinzugekommene Berichte etwa zu nennen:

  • Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit: Nach § 21 EntgTranspG haben Arbeitgeber mit i. d. R. mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellung eines Lageberichts nach den §§ 264 und 289 HGB verpflichtet sind (Kapitalgesellschaften und denen über § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften), einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu erstellen und gemeinsam an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln. In dem Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit ist Folgendes darstellen:

    1. Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen sowie
    2. Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer.

    Arbeitgeber, die keine Maßnahmen in einem der beiden Bereiche durchführen, haben dies dann in ihrem Bericht zu begründen. Begleitend sind, nach Geschlecht aufgeschlüsselt, die durchschnittliche Gesamtzahl der Beschäftigten sowie die durchschnittliche Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten anzugeben.

    Der Bericht ist nicht Teil des Jahresabschlusses oder des Lageberichts, was angesichts des ggf. abweichend vom Gj zugrunde zu legenden Kalenderjahrs plausibel ist, sondern ist regulär dem nächsten Lagebericht nach § 289 HGB, der dem jeweiligen Berichtszeitraum folgt, als Anlage beizufügen und an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln. Die Berichte sind nicht jährlich abzugeben, sondern für Arbeitgeber, die tarifgebunden oder tarifanwendend sind (§ 5 Abs. 4 und 5 EntgTranspG) und dies dem Betriebsrat gegenüber auch schriftlich oder in Textform erklärt haben, nur alle fünf Jahre, wobei der Berichtszeitraum dann die vergangenen fünf Jahre umfasst. Alle anderen Arbeitgeber erstellen den Bericht alle drei Jahre. Der Berichtszeitraum umfasst dann die vergangenen drei Jahre. Die nach Geschlecht aufgeschlüsselten Angaben der durchschnittlichen Gesamtzahl der Beschäftigten sowie der durchschnittlichen Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten beziehen sich nur auf das jeweils letzte Kalenderjahr im Berichtszeitraum. Allerdings sind ab dem zweiten Bericht für diese genannten Angaben die Veränderungen im Vergleich zum letzten Bericht anzugeben.

  • Vollständigkeitserklärung: Hersteller, die im Jahr mind. 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton oder 30 Tonnen anderer Verpackungsmaterialien in den Verkehr bringen, haben jährlich bis zum 15.5. eine Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VerpackG[1]). In der Vollständigkeitserklärung sind umfassende Angaben über sämtliche vom Hersteller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebrachte Verkaufs- und Umverpackungen zu machen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1–7 VerpackG). Die Vollständigkeitserklärung ist durch den Hersteller oder beauftragte Dritte zusammen mit dem zugehörigen Prüfbericht bei der Zentralen Stelle in einem rein elektronischen Verfahren zu hinterlegen. Sie bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen im Prüferregister der Zentralen Stelle nach § 27 VerpackG registrierten Sachverständigen bzw. Prüfer (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VerpackG), der seine Bestätigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen hat (§ 11 Abs. 3 Satz 2 VerpackG).
  • Vergütungsbericht: Mit § 162 AktG müssen seit dem Gj. 2021 Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten AG und KGaA gemeinsam jährlich einen Vergütungsbericht abgeben und auf einer Internetseite veröffentlichen. Dieser ergänzt die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB. Mit der Verschiebung ins AktG wurden spezielle vergütungsrelevante Teile der Angabepflichten des Anhangs (konkret § 285 Nr. 9a Satz 5–8 HGB a. F.) und des Lageberichts (§ 289a Abs. 2 HGB a. F.) im HGB gestrichen (§ 315a Rz 41 ff.).
  • Bericht zu den Lieferkettensorgfaltspflichten: Unt (oder MU) mit (konzernweit) mehr als 3.000 Beschäftigten in Deutschland haben ab dem 1.1.2023 (bzw. mit mehr als 1.000 Beschäftigten nach dem 1.1.2024) nach § 10 LkSG – unabhängig von weiteren bestehenden Berichtspflichten, wie etwa im Lagebericht nach § 289 HGB – die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten jährlich in einem auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichendem Bericht darzulegen. Der Bericht über die Erfüllung der eigenen Sorgfaltspflichten ist bis spätestens vier Monate nach dem Schluss des Gj zu erstellen und für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. Die Mindestberichtsinhalte umfassen

    • menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Pflichtverletzungen (sofern identifiziert),
    • Maßnahmen, die das Unt, in Bezug auf die in den §§ 4 bis 9 beschriebenen Vorgaben zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat:

      § 4 Risikomanagement,

      § 5 Risikoanalyse,

      § 6 Präventionsmaßnahmen, einschl. Grundsatzerklärung,

      § 7 Abhilfemaßnahmen,

      § 8 Beschwerdeverfa...

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