Rz. 41

Mit dem ARUG II ist der Vergütungsbericht ab dem Gj 2021 aus dem Konzernlagebericht herausgelöst worden und muss seither als gesonderter Bericht nach § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam erstellt und getrennt vom Konzernlagebericht veröffentlicht werden.[1]

Nach § 162 Abs. 1 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft seit dem Gj 2021 jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Gj jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Ges. und von Unt desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung zu erstellen (Vergütungsbericht). Durch diesen zentralen Rechnungslegungsaspekt des ARUG II entfallen im (Konzern-)Anhang und (Konzern-)Lagebericht die bislang geforderten speziellen Organvergütungsangaben für börsennotierte Unt nach § 285 Nr. 9a Sätze 5–8 HGB a. F., § 289a Abs. 2 HGB a. F., § 314 Abs. 1 Nr. 6a Sätze 5–8 HGB a. F., § 315a Abs. 2 HGB a. F. Ebenfalls gestrichen wurde in diesem Zusammenhang die Möglichkeit gem. § 286 Abs. 5 HGB a. F., sich per Hauptversammlungsbeschluss gegen die Angaben individualisierter Vorstandsbezüge zu entscheiden. Mit dieser Gesetzesänderung ist der Vergütungsbericht kein gesetzlicher Bestandteil des Konzernlageberichts bzw. des Lageberichts mehr und wurde somit auch der gesetzlichen Lageberichtsprüfung durch den Abschlussprüfer entzogen. Aus dem gesetzlichen Wortlaut lässt sich zwar nicht unmittelbar entnehmen, dass der Vergütungsbericht nicht auch in den Konzernlagebericht bzw. Lagebericht integriert werden darf. Aus der Verankerung der Pflicht zur Erstellung eines Vergütungsberichts in das AktG folgt allerdings eine klare Trennung zur handelsrechtlichen Rechnungslegung und somit auch eine Abgrenzung zum Konzernlagebericht. Da der Gesetzgeber auf die Verankerung eines expliziten Ausweiswahlrechtes verzichtet hat, ist somit auch die Integration der Berichtsinhalte in den Konzernlagebericht nicht möglich.[2]

Zur Erstellung verpflichtet sind börsennotierte Ges., der Berichtsgegenstand bezieht sich aber auf den gesamten nach § 290 HGB festgelegten Konzern. Es ist die von der Ges. und von Unt. desselben Konzerns im letzten Gj. gewährte und geschuldete Vergütung anzugeben. Die Begrifflichkeiten "gewährt" und "geschuldet" sind als faktisch zu betrachtender Zufluss der Vergütung ("gewährt") und als nach rechtlichen Kategorien fällige, aber (bisher) nicht zugeflossene Vergütung ("geschuldet") zu verstehen.[3]

Der europäische Richtliniengeber sieht in der Offenlegung der Vergütung einzelner Mitglieder der Unternehmensleitung und die Veröffentlichung des Vergütungsberichts einen Beitrag, um für mehr Unternehmenstransparenz, eine verbesserte Rechenschaftspflicht der Mitglieder der Unternehmensleitung sowie eine bessere Überwachung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung durch die Aktionäre zu sorgen.[4] Für die Praxis ist nach dem Gesetzgeber ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, "dass der Vergütungsbericht wie auch das Vergütungssystem klar und verständlich abgefasst und somit tatsächlich geeignet sein muss, dem durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Aktionär eine informierte Entscheidung zu ermöglichen. Der Vergütungsbericht muss somit nicht für jedermann, sondern dem durchschnittlichen Aktionär, d. h. einem mit der Materie entsprechend befassten Personenkreis, verständlich sein. Wie beim Vergütungssystem sind an die klare und verständliche Ausgestaltung keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Langatmige Ausführungen mit technischen Begriffen sind zu vermeiden. Schaubilder und Beispiele sind unter Umständen sinnvoll. Vergütungsbericht und -system unterliegen also identischen Anforderungen hinsichtlich der Verständlichkeit sowie des maßgeblichen Empfängerhorizonts."[5] Der Gesetzgeber sieht einen ggü. der aktuellen Fassung gestiegenen durchschnittlichen Bürokratieaufwand allein für den Vergütungsbericht von 40 Std. oder gut 2.200 EUR pro Unt.[6]

 

Rz. 42

Eine Neuerung stellt die gemeinsame Erstellung des Vergütungsberichts durch Vorstand und Aufsichtsrat dar. Zuvor lag die Berichterstattung über die Organvergütung als Bestandteil des (Konzern-)Anhangs bzw. (Konzern-)Lageberichts gänzlich im Verantwortungsbereich des Vorstands. Die Einbeziehung des Aufsichtsrats in die Berichtsverantwortung ist allerdings folgerichtig. Der Aufsichtsrat ist nach § 87 Abs. 1 AktG für die Festsetzung der Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder sowie nach § 87a Abs. 1 AktG für den Beschluss eines klaren und verständlichen Vergütungssystems verantwortlich. Die Inhalte des Vergütungsberichts leiten sich daher vorrangig aus den Tätigkeiten des Aufsichtsrats ab, weswegen dieses Organ für die Vergütungsberichterstattung ohnehin eine Gestaltungsverantwortung trägt und somit in den Erstellungsprozess einzubeziehen ist.

Zudem erfolgt durch den Abschlussprüfer keine inhaltliche Prüfung der vergütungsbezogenen Angaben mehr. § 162 Abs. 3 AktG forde...

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