Rz. 221

Die Berichterstattung über eine gem. § 316 HGB durchgeführte Abschlussprüfung erfolgt regelmäßig in deutscher Sprache. Aufgrund der Adressatenorientierung des Prüfungsberichts (Rz 36) stellt sich oftmals das Erfordernis, den Prüfungsbericht auch in fremder Sprache zu erstatten. Hierbei sind zwei Möglichkeiten zu unterscheiden:

  • Übersetzung des in deutscher Sprache erstatteten Prüfungsberichts in eine fremde Sprache,
  • Erstattung des originären Prüfungsberichts in fremder Sprache.
 

Rz. 222

Soweit der Prüfungsbericht in deutscher Sprache erstattet ist und darüber hinaus eine Übersetzung des in deutscher Sprache erstatteten Prüfungsberichts in eine fremde Sprache vorgenommen wird, ist es erforderlich, dass aus dem übersetzten Prüfungsbericht ersichtlich wird, dass es sich um eine Übersetzung aus der deutschen Sprache handelt. Dies hat nicht nur deklaratorischen Charakter, sondern es sollte vielmehr klargestellt werden, dass nur der in deutscher Sprache erstattete Prüfungsbericht rechtlich verbindlich ist.[1]

 

Rz. 223

Der im Prüfungsbericht wiedergegebene Bestätigungsvermerk wird in diesem Fall gleichfalls übersetzt und daher nur in der fremden Sprache wiedergegeben. Der übersetzte Prüfungsbericht sollte weder gesiegelt noch unterschrieben werden, da hierdurch die Gefahr besteht, dass der Empfänger davon ausgeht, dass der siegelnde und unterschreibende Abschlussprüfer die mit der Übersetzung des Prüfungsberichts wiedergegebenen Aussagen in der fremden Sprache bestätigt – gerade dies soll aber durch den Hinweis auf die Übersetzung in die fremde Sprache vermieden werden.

 

Rz. 224

Grds. ist auch die Erstattung des originären Prüfungsberichts in fremder Sprache zulässig. Dies folgt allein schon aus der Adressatenorientierung des Prüfungsberichts. Etwas anderes gilt für den Bestätigungsvermerk, der genauso wie der zu prüfende Jahresabschluss nach § 244 HGB in deutscher Sprache zu erteilen ist (§ 322 Rz 207). Das sog. Testatsexemplar (Rz 145) enthält somit den in deutscher Sprache abgefassten Jahresabschluss und Lagebericht sowie den Bestätigungsvermerk. Im originär in fremder Sprache abgefassten Prüfungsbericht kann die Wiedergabe des Bestätigungsvermerks in fremder Sprache erfolgen. Als Anlage zum Prüfungsbericht sind aber obligatorisch der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht beizufügen, die wie dargestellt in deutscher Sprache abgefasst sind. In derartigen Fällen können dem Prüfungsbericht fakultativ Übersetzungen des Jahresabschlusses und Lageberichts beigefügt werden.

 

Rz. 225

Grds. empfiehlt sich nach der hier vertretenen Auffassung allein schon aus Haftungsgesichtspunkten die Abfassung des Prüfungsberichts in deutscher Sprache und die Zurverfügungstellung von Übersetzungen des Prüfungsberichts für nicht der deutschen Sprache mächtige Adressaten.

[1] Vgl. Orth/Schäfer, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 321 HGB Rz 166, Stand: 7/2018.

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