Rz. 207

Der Bestätigungsvermerk bezieht sich auf den geprüften Jahresabschluss, der wiederum nach § 244 HGB zwingend in deutscher Sprache aufzustellen ist. Damit ist nach h. M. auch der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB zwingend in deutscher Sprache zu erteilen.[1] Dies gilt auch für die Offenlegung gem. § 325 HGB.

 

Rz. 208

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Übersetzungen des Bestätigungsvermerks anzufertigen, wie dies zur Information der Organe oder der Öffentlichkeit oftmals erforderlich ist. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt es sich bei derartigen Übersetzungen, auf die maßgebliche deutsche Fassung des Bestätigungsvermerks zu verweisen. Dies könnte z. B. folgendermaßen formuliert werden:[2]

 

Formulierungs-Beispiel

Zu dem vollständigen Jahresabschluss und Lagebericht habe ich/haben wir gem. § 322 HGB einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Die Übersetzung des Bestätigungsvermerks lautet wie folgt: …

 

Rz. 209

I. R. freiwilliger Abschlussprüfungen kann ein dem gesetzlichen Bestätigungsvermerk nachgebildeter Bestätigungsvermerk auch originär in fremder Sprache erteilt werden. Grds. sollte dies nur in der Sprache erfolgen, in der der geprüfte Abschluss (und ggf. Lagebericht) aufgestellt ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Abschlussprüfer sich der Tragweite und des Aussagegehalts seiner Ausführungen bewusst ist, um insb. einen Erklärungsirrtum zu vermeiden.[3] Nach der hier vertretenen Auffassung sollte von einer originären Erteilung in fremder Sprache nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden und im Regelfall eine Übersetzung des in deutscher Sprache erteilten Bestätigungsvermerks für die nicht der deutschen Sprache mächtigen Adressaten angefertigt werden.

 

Rz. 210

Zur Übersetzung des Prüfungsberichts in deutscher Sprache vgl. § 321 Rz 221.

[1] Vgl. Orth/Schaefer, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 322 HGB Rz 221, Stand: 2/2019.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. M T 1023.
[3] Vgl. Orth/Schaefer, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 322 HGB Rz 224, Stand: 2/2019.

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