Rz. 200

Die Idee, wahlweise die AHK von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) im Jahr ihrer Anschaffung, Herstellung oder Einlage sofort ergebniswirksam abzuschreiben, entstammt originär steuerlichen Vorschriften. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt es sich bei GWG um abnutzbares bewegliches AV, das einer selbstständigen Nutzung fähig ist und einen Wert von 800 EUR (netto) nicht überschreitet.

 

Rz. 201

Mit Verweis auf Vereinfachungs- und Wesentlichkeitsgründe und zum Zweck einer wirtschaftlichen Rechnungslegung wird die Sofortabschreibung (losgelöst von den steuerlichen Regelungen) explizit auch als handelsrechtliche Abschreibungsmethode anerkannt.[1] Aus diesem Grund sind sowohl die steuerliche Begrenzung der GWG auf bewegliches abnutzbares AV als auch die wertmäßige Begrenzung auf einen Nettowert von 800 EUR für eine sofortige handelsrechtliche Abschreibung nicht zwingend zu berücksichtigen.[2]

 

Rz. 202

Neben der Möglichkeit geringwertiges bewegliches selbstständig nutzbares AV bis zu einem Netto-Wert von 800 EUR entweder planmäßig oder sofort ergebniswirksam abzuschreiben, sieht § 6 Abs. 2a EStG zusätzlich für steuerliche Zwecke das Wahlrecht vor, Wirtschaftsgüter, die einen Wert von 250 EUR, aber nicht 1.000 EUR (netto) übersteigen, in einem Sammelposten zusammenzufassen. Der Sammelposten ist ab dem Jahr der Bildung jeweils zum Ende eines Wirtschaftsjahrs pauschal (also z. B. auch bei Rumpf-Gj) um ein Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. Das Wahlrecht kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahrs mit AHK von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR in Anspruch genommen werden.[3] Eine Sofortabschreibung von GWG bis zu einem Wert von 800 EUR bei gleichzeitiger Bildung eines Sammelpostens für entsprechende Wirtschaftsgüter mit AHK über 800 EUR und unter 1.000 EUR ist nicht möglich. Die Bildung und Auflösung eines Sammelpostens nach den steuerlichen Regelungen analog auch handelsrechtlich vorzunehmen, ist eher kritisch zu sehen. Da in einem Sammelposten die betreffenden VG als Gesamtheit erfasst und unabhängig von ihrem tatsächlichen Verbleiben im Unt pauschal über fünf Jahre abgeschrieben werden, besteht die Gefahr, dass insb. gegen das handelsrechtliche Einzelbewertungs- und Vorsichtsprinzip verstoßen wird. Letzteres ist z. B. bei der Überbewertung eines Pools denkbar, wenn ein VG aus diesem Pool vor Ablauf der 5-Jahres-Frist veräußert wird, eine Ausbuchung des abgehenden VG aber entsprechend der steuerlichen Vorschriften nicht durchgeführt wird.[4] Trotz dieser Bedenken wird unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit des Rechnungswesens die Bildung dieses steuerlichen Sammelpostens auch handelsrechtlich ausnahmsweise für zulässig erachtet.[5] Soweit aber GWG wesentliche Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bilanzierenden haben (z. B. in der Hotel- oder Getränkeindustrie), ist diese pauschalierte Behandlung handelsrechtlich nicht ohne Weiteres zu übernehmen. In derartigen Fällen sind die Sammelposten ggf. über eine kürzere Nutzungsdauer abzuschreiben oder tatsächliche Abgänge größeren Umfangs zu erfassen.[6]

Eine neue Problemstellung ergibt sich vorübergehend durch das BMF-Schreiben v. 26.2.2021, welches durch das BMF-Schreiben vom 22.2.2022 ersetzt wurde[7] für Computerhardware und Software zur Dateneineingabe und -verarbeitung (Rz 216), die in der Vergangenheit angeschafft und in Sammelposten aufgenommen wurde, etwa weil deren AHK über der 800-EUR-Grenze lag. Während der Sammelposten steuerlich über fünf Jahre zu verteilen ist, ermöglicht das BMF-Schreiben, die genannten digitalen Wirtschaftsgüter unmittelbar im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung abzuschreiben, und zwar auch dann, wenn die Anschaffung bzw. Herstellung in der Vergangenheit lag. Fraglich ist, ob eine Sofortabschreibung der in einem Pool noch enthaltenen Restwerte möglich sein soll.[8] Für handelsrechtliche Belange dürfte die Sofortabschreibung der Restwerte abzulehnen sein, da BMF-Schreiben von steuerlicher Natur sind und daher die Handelsbilanz nicht unmittelbar beeinflussen können. Darüber hinaus ist die Bildung eines Sammelpostens handelsbilanziell ohnehin kritisch zu sehen und allenfalls aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Rechnungswesens zu befürworten. Diese Wirtschaftlichkeit würde konterkariert, wenn die Restwerte ausgewählter digitaler VG erneut betrachtet werden müssten. Dem steht allerdings nicht entgegen, tatsächliche Abgänge größeren Umfangs aus einem Pool zu erfassen, um eine möglichst korrekte Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unt zu erreichen.

 

Rz. 203

GWG, deren AHK 250 EUR (netto) nicht übersteigen, brauchen gem. § 6 Abs. 2 Satz 4 HGB nicht in einem separaten Verzeichnis erfasst zu werden. Aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen erscheint es zulässig und sinnvoll, diese Grenze auch für handelsrechtliche Zwecke zu verwenden.[9]

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 253 HGB Rz 410/411; Hoffmann/Lüdenbach, i...

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