Rz. 20

Grundlage der Aufstellung des Konzernanhangs ist § 297 HGB bzw. § 11 PublG. Größenabhängige Erleichterungen bestehen für den Konzernanhang nicht. Gleiches gilt bzgl. Erleichterungen hinsichtlich der Offenlegung. Auch hier ist vollumfänglich zu berichten.

 

Rz. 21

Die in § 313 Abs. 2 und 3 HGB geforderten Angaben haben Unt, die von der befreienden Regelung des § 315e HGB Gebrauch machen und ihren Konzernabschluss nach den IFRS gem. der jeweils geltenden Fassung der VO (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.7.2002 erstellen, zu machen (§ 315e Rz 17). Somit ist auch für derartige Konzernabschlüsse ein Konzernanhang zu erstellen.

 

Rz. 22

Über § 342r HGB ergeben sich Konkretisierungen der Berichtspflichten für MU auf Basis vermuteter GoB aus den Standards des DRSC (§ 342q Rz 41). Danach werden MU verpflichtet, die vom DRSC entwickelten Empfehlungen der Grundsätze zur Konzernrechnungslegung zu beachten, wobei auch eine Abweichung hiervon gerechtfertigt sein kann.

 

Rz. 23

Nicht rechtsverbindlich, aber bei Nichtbeachtung mit Begründungspflicht für kapitalmarktorientierte Unt sind die Anwendung der Angabeempfehlungen zum Deutschen Corporate Governance Kodex. Mit der Überarbeitung des DCGK in den Jahren 2020 und 2022 ergeben sich Anpassungen auch in den Anhangangaben, z. B. zu den Vergütungen von Organmitgliedern.[1] Über die Einhaltung der Verhaltensempfehlungen ist aber zu berichten; Abweichungen sind zu erläutern (§ 314 Rz 61).

[1] Vgl. Pressemitteilung der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex vom 22.5.2019. DCGK 2022 (aktuelle Fassung), https://www.dcgk.de/de/kodex/aktuelle-fassung/praeambel.html, Abruf 15.8.2023.

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