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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Bekanntmachung der Empfehlungen durch das BMJ (Abs. 2)

Georg Lanfermann
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Rz. 41

Werden vom DRSC entwickelte Standards durch das BMJ im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wird vermutet, dass die die Konzernrechnungslegung betreffenden GoB beachtet werden. Diese Vermutungswirkung quasi per Dekret auszusprechen, setzte ein hohes Vertrauen in die fachliche Expertise und Qualität aller am Prozess Beteiligten seitens des Gesetzgebers voraus. Ausweislich der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses ist der Absatz aufgenommen worden, "um Empfehlungen zu einer stärkeren Durchsetzungskraft zu verhelfen."[1] Die Vermutungswirkung werde allerdings nur bei durch das BMJ bekannt gemachten Standards ausgelöst. Sachlich bedeutet dies zum einen, dass andere Verlautbarungen als die Standards – insb. Interpretationen und Anwendungshinweise – nicht von der Vermutungswirkung betroffen sind.[2] Gleiches gilt für die Veröffentlichung von Standards, wenn diese nicht vom BMJ, sondern vom DRSC selbst oder einem Dritten bekannt gemacht würden.

 

Rz. 42

An kaum einer Regelung von § 342 HGB ist derart viel Kritik geübt worden wie an der GoB-Vermutung von veröffentlichten Standards.[3] V.a. in den Anfangsjahren sind auch schwere verfassungsrechtliche Bedenken ins Feld geführt worden:[4] Der Gesetzgeber würde (nur) ihm eingeräumte Kompetenzen an ein nicht legitimiertes Privatgremium abtreten, das sich selbst Standards in seinem Sinne schreibe. Auch wenn die Wortgefechte von einst verstummt sind, steht zu vermuten, dass die Kritik in der Sache weiterbestehen dürfte, zumal der Konflikt nicht abschließend durch richterlichen Beschluss in die eine oder andere Richtung entschieden wurde. Auf der anderen Seite hat das DRSC durch seine fachliche Arbeit national und international breite Anerkennung gefunden,[5] sodass etwaige Legitimationsbedenken und -vorwürfe heute kaum mehr geäußert...

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