Rz. 1

Mit dem BilRUG wurde als Umsetzung der Vorgabe der Bilanz-RL (Art. 29 Abs. 1 RL 2013/34/EU i. V. m. Art. 20 RL 2013/34/EU) in § 315 HGB ein Abs. 5 angefügt, der mit dem CSR-RL-Umsetzungsgesetz ab dem Gj 2017 in einen neuen § 315d HGB verschoben wurde, der bestimmte MU zu einer Erklärung zur Unternehmensführung für den Konzern verpflichtet.

Danach sind die in § 289a HGB a. F. seit dem Gj 2017 § 289f HGB umgesetzten speziellen Vorgaben für börsennotierte AG sowie AG, die ausschl. andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 des WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 des WpHG gehandelt werden auf konsolidierter Ebene auch im Konzernlagebericht notwendig. Der Inhalt wurde bereits mehrfach ergänzt. So erfuhr die Konzernerklärung zur Unternehmensführung bereits durch das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst,[1] das CSR-RL-Umsetzungsgesetz,[2] das Zweite Aktionärsrechte-RL-Umsetzungsgesetz (ARUG II);[3] und Zweite Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II)[4] eine Erweiterung.

Am 30.6.2022 wurde die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) im Triloggespräch zwischen Vertretern der Kommission, des Europäischen Ministerrats und des Europäischen Parlaments abgestimmt. Die CSRD wurde in dieser Fassung vom EU-Parlament am 10.11.2022 mit einer deutlichen Mehrheit angenommen[5] und am 28.11.2022 durch den Europäischen Rat verabschiedet.[6] Mit der Verabschiedung durch den Europäischen Rat begann die 18-monatige Frist für die nationalen Gesetzgeber, um die unionsrechtlichen Regelungen der CSRD in nationales Recht umzusetzen.[7] Mit der Veröffentlichung eines deutschen Umsetzungsgesetzes der CSRD ist daher spätestens im Mai 2024 zu rechnen.

Aufgrund des breiten Begriffsverständnisses der Richtlinie hinsichtlich Nachhaltigkeit, welche auch die Dimension der (Corporate) Governance umfasst, werden künftig i. R. d. Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht nur ökologische und soziale Aspekte, sondern im größeren Umfang auch Elemente der Corporate Governance abgebildet. Die im April 2022 veröffentlichten Entwürfe zu Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards hatten zunächst mit dem E-ESRS G1 (Governance, Risikomanagement und interne Kontrollen), G2 (Unternehmenspolitik) auch zwei eigene Berichtsstandards mit zahlreichen Offenlegungspflichten mit Corporate-Governance-Bezug. Diese beiden Governance-Standards hätten zwar auf der einen Seite die hohe Relevanz der Corporate Governance für die Nachhaltigkeit eindruckvoll betont. Auf der anderen Seite war eine Abstimmung zu bestehenden Berichtspflichten, auch zu denen, die aus der Umsetzung von unionsrechtlichen Regelungen resultieren, nicht ersichtlich gewesen. Da in den Entwürfen weder Ausweiswahlrechte oder sinnvolle Regelungen zur Verweistechnik verankert waren, hätte sich, sofern es dabei geblieben wäre, eine Fülle an Berichtsdubletten zu den Angaben, die in der (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung, im (Konzern-)Lagebericht, im Vergütungsbericht und Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung zu machen sind, ergeben. Das hätte sich in einer deutlichen Erhöhung des Berichtsaufwands niedergeschlagen, der wiederum kein erkennbarer Informationsnutzen für die Berichtsadressaten gegenübergestanden hätte.[8] Diese Kritik wurde auch i. R. d. Konsultation von verschiedenen Institutionen erhoben, weswegen die ESRS nochmal kräftig von der EFRAG überarbeitet wurden, bevor sie am 22.11.2022 an die Europäische Kommission übergeben wurden. I. R. d. Überarbeitung wurde zum einen der E-ESRS G1 a. F. gänzlich gestrichen, wobei einige der Offenlegungspflichten des früheren E-ESRS G1 in den ESRS 2 (Allgemeine Angaben) geschoben wurden. Hierbei handelt es sich umOffenlegungsanforderungen zur Corporate Governance, die für das Verständnis der Nachhaltigkeitsberichterstattung notwendig sind. Ferner wurden Offenlegungsanforderungen, die keinen unmittelbaren Bezug zu bestimmten Nachhaltigkeitsthemen haben, auch gänzlich gestrichen (z. B. Offenlegung der Anzahl der Aufsichtsratssitzungen und der Anwesenheitsquoten der Aufsichtsratsmitglieder). Auch der E-ESRS G2 a. F. zur Unternehmenspolitik, der nun der alleinige Governance-Standard ist, fiel in der ursprünglichen Entwurfsfassung noch umfangreicher aus.

An den im April 2022 von der EFRAG vorgelegten ESRS-Entwürfen wurde zudem kritisiert, dass bislang keine Harmonisierung zwischen den ESRS und dem Entwurf des IFRS S1 (General Requirements for Disclosure of Sustainability-related Financial Information) des ISSB erfolgte. Hierbei ist zu beachten, dass das ISSB speziell bei den Offenlegungspflichten zu den Governance-Aspekten einen anderen Ansatz gewählt hatte. So sind im E-IFRS S1 nur Offenlegungserfordernisse zur Corporate Governance enthalten, die einen unmittelbaren Bezug zu ö...

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