Für eine möglichst zeitnahe Berichtigung von Rechnungen gilt es insbesondere die folgenden Problemfelder in den Blick zu nehmen:

Der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger müssen eindeutig identifizierbar sein. Dabei ist zu beachten, dass diese Angaben zu den Mindestangaben zählen.

Ist der leistende Unternehmer durch die Gesamtheit der in der Rechnung gemachten Angaben eindeutig identifizierbar und ist eine Verwechslung ausgeschlossen, ist die Rechnung nicht berichtigungsbedürftig.

Ein häufiger Fehler liegt dabei in der fehlerhaften Angabe der Rechtsform. Dies kann unproblematisch sein, wenn es mit dem entsprechenden Namen an der entsprechenden Anschrift nur einen einzigen Unternehmer oder Leistungsempfänger gibt. Besteht dagegen aufgrund der fehlerhaften Rechtsformangabe Verwechslungsgefahr, kann die Rechnung nur noch mit Wirkung für die Zukunft berichtigt werden. Ein falscher Rechtsformzusatz ist nur dann unproblematisch, wenn Zweifel an der Identität des Leistenden Unternehmers oder Leistungsempfängers ausgeschlossen sind.[1]

 
Praxis-Beispiel

Verwechslungsgefahr

IT-Berater B erbringt eine Leistung an die polnische XYZ Sp. z.o.o., in der Rechnung gibt B als Leistungsempfänger die XYZ GmbH an. Die XYZ Sp. z.o.o. firmiert an der gleichen Adresse, wie die XYZ GmbH. Diese Adresse ist auch die Rechnungsadresse.

Hier ist der Leistungsempfänger nicht eindeutig identifizierbar, da Verwechslungsgefahr besteht bzw. nicht klar ist, welche der beiden Gesellschaften Leistungsempfänger ist.[2]

Der Unternehmer hat Eingangsrechnungen bzw. die darin enthaltenen Angaben zu prüfen.[3] Die Überprüfung der Richtigkeit von Steuernummer, inländischer USt-IdNr. und Rechnungsnummer ist für den Rechnungsempfänger regelmäßig nicht möglich.[4] Eine Prüfung auf Plausibilität ist dagegen u. U. möglich.

Wenn die Unrichtigkeit einer dieser Angaben für den Unternehmer nicht zu erkennen war, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten.[5]

Vorbehaltlich einer Rechnungskorrektur entfällt der Vorsteuerabzug, wenn die Unrichtigkeit einer der angegebenen Kennzahlen offensichtlich war, was z. B. bei Angabe des Aktenzeichens (Buchstaben-Zahlen-Kombination) anstatt der Steuernummer (nur Zahlen) der Fall ist.[6]

 
Praxis-Tipp

Überprüfung von USt-IdNrn./Steuernummern

Die USt-IdNr., die von anderen Mitgliedstaaten erteilt wurden, können von Unternehmern durch Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern bestätigt werden. Ein vergleichbares Instrument für inländische USt-IdNr. gibt es bislang nicht, allerdings können diese ggf. in einem anderen Mitgliedstaat bestätigt werden oder über das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) der Kommission.

Die deutschen Steuernummern sind für den Rechnungsempfänger nicht überprüfbar, er kann aber überprüfen, ob die jeweilige Nummer dem gängigen Muster entspricht. So bestehen Steuernummern in Deutschland ausschließlich aus Zahlen.

Ebenfalls problematisch ist eine zu abstrakte Leistungsbeschreibung wie z. B. "Produktverkäufe". Die erbrachte Leistung und ein Bezug zum Unternehmen des Leistungsempfängers müssen erkennbar sein.[7]

Für den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer ist zu unterscheiden, ob überhaupt kein Steuerausweis erfolgt ist oder, ob dieser zu niedrig angesetzt wurde.

Wird z. B. eine Geschäftsveräußerung im Ganzen oder eine Steuerbefreiung angenommen und daher keine Umsatzsteuer ausgewiesen und wird später festgestellt, dass der Umsatz steuerbar und steuerpflichtig war, kann ein solcher fälschlicherweise nicht ausgewiesener Steuerbetrag nicht mit Rückwirkung nachgeholt werden.[8]

Wird die Steuer dagegen zu niedrig ausgewiesen, kommt eine Berichtigung mit Rückwirkung ebenfalls nicht in Frage, allerdings mit der Besonderheit, dass der Vorsteuerabzug für den bisher ausgewiesenen niedrigeren Betrag bestehen bleibt und es nur bzgl. des Mehrbetrags zu einer Erstausstellung einer Rechnung kommt.[9]

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