FinMin Mecklenburg-Vorpommern, 6.9.2005, IV S 2330 - 1/02

Mit Urteil vom 14.4.2005 (VI R 134/01) hat der BFH entschieden, dass die vom Bund nach § 15 FELEG getragenen Beitragsleistungen zur Sozialversicherung bei den ehemaligen Arbeitnehmern der stillgelegten landwirtschaftlichen Unternehmen keinen Arbeitslohn darstellen.

Die vom Bund übernommenen Beiträge gehören nach Auffassung des BFH nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG, weil es sich nicht um Leistungen aus einem bestehenden Dienstverhältnis handelt. Voraussetzung für den Bezug von Ausgleichsgeld sowie die Leistungen zur sozialen Absicherung der Arbeitnehmer ist die Stilllegung des landwirtschaftlichen Unternehmens und damit verbunden die Beendigung der Beschäftigung. Für die Bezugszeit der Sozialbeiträge wurde vom Gesetzgeber des FELEG lediglich eine „Beschäftigung” fingiert, um die Versicherungspflicht herstellen zu können.

Ferner liegt nach Meinung des BFH hinsichtlich der vom Bund getragenen Beiträge auch kein Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus einem früheren Dienstverhältnis vor. Bei den Leistungen handelt es sich weder um rückständigen Arbeitslohn noch um sonstige Entlohnungen der früher geleisteten Arbeit. Ebenso wie das Ausgleichsgeld dienen die Leistungen vielmehr sozialpolitischen Zwecken. Derartige Subventionen gehören daher ausgehend von der Zielsetzung regelmäßig nicht zum Arbeitslohn. Im Übrigen sind sie keine Lohnzahlungen Dritter, da der Bund keine zusätzliche Entlohnung, sondern eine Sozialleistung bezweckt.

Nach einer Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur steuerlichen Behandlung der durch den Bund nach § 15 FELEG getragenen Beitragsleistungen zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) Folgendes:

Die vom Bund getragenen Beiträge zur Sozialversicherung sind nicht den Einkünften im Sinne des § 19 EStG zuzurechnen. Sie sind vielmehr nicht steuerbar. Mangels Benennung in § 32b EStG unterliegen sie auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Begründet wird dies damit, dass der BFH in seiner Entscheidung vom 14.4.2005 (VI R 134/01) die Beitragsübernahme des Bundes als eine dem Versicherungsschutz für Empfänger von Arbeitslosengeld vergleichbare Unterstützung, die keinen Arbeitslohn darstellt, ansieht (vgl. unter II.2 im letzten Absatz).

Das BFH-Urteil vom 14.4.2005 (VI R 134/01) soll in Kürze im BStBl 2005 II veröffentlicht werden. An der bisherigen Verwaltungsauffassung, die im Widerspruch zur jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung steht, wird nicht mehr festgehalten.

Klarstellend weise ich darauf hin, dass bei Anwendung der neuen Rechtsgrundsätze ein Abzug dieser Beiträge als Vorsorgeaufwendungen nicht mehr in Betracht kommt.

Ich bitte, die Bearbeitung der ruhenden Verfahren nunmehr nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO fortzusetzen und entsprechend den vorgenannten Ausführungen zu entscheiden.

 

Normenkette

EStG § 19

EStG § 32b

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