OFD Magdeburg, 9.7.2004, S 2144 - 33 - St 211

Die VBG Verwaltungsberufsgenossenschaft aus 22281 Hamburg hat die Finanzbehörde Hamburg um Auskunft gebeten, ob die nach § 6 SGB VII freiwillig versicherten Unternehmer, Unternehmerehegatten und unternehmerähnlichen Personen die von ihnen für die freiwillige Versicherung erbrachten Beiträge steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen können und wie die Versicherungsleistungen steuerlich zu behandeln sind. Hierzu ist im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung vertreten worden:

Die Beiträge, die ein pflichtversicherter oder ein nach § 6 SGB VII freiwillig versicherter Unternehmer (Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Leistungen aus einer solchen Versicherung gehören zu den Betriebseinnahmen, sind aber auf Grund des § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei. Das Abzugsverbot bei steuerfreien Einnahmen gemäß § 3c Abs. 1 EStG greift in diesen Fällen nicht ein.

Dies gilt entsprechend für die als unternehmerähnliche Personen eingestuften Geschäftsführer und Vorstände juristischer Personen. Diese sind steuerlich in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen. Die von diesen Personen entrichteten Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung stellen abzugsfähige Werbungskosten dar. Die Übernahme der Beiträge durch den Arbeitgeber stellt Arbeitslohn dar; bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann auch eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn die Übernahme der Beiträge nicht im Anstellungsvertrag geregelt worden ist.

Im Unternehmen ohne arbeitsvertragliche Vereinbarungen tätige Ehegatten sind steuerlich i.d.R. keine Arbeitnehmer. Deren Beiträge sind steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Versicherungsleistungen sind steuerfrei.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 1a

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