FinMin Hamburg, 26.5.2004, 52 - S 2144 - 11/03

Mit Ihrem Schreiben vom 23.3.2004 und in einem ergänzenden Gespräch haben Sie um Auskunft gebeten, ob die nach § 6 SGB VII freiwillig versicherten Unternehmer, Unternehmerehegatten und unternehmerähnlichen Personen die von ihnen für die freiwillige Versicherung erbrachten Beiträge steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen können und wie die Versicherungsleistungen steuerlich zu behandeln sind. Dazu vertrete ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:

Die Beiträge, die ein pflichtversicherter oder ein nach § 6 SGB VII freiwillig versicherter Unternehmer (Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Leistungen aus einer solchen Versicherung gehören zu den Betriebseinnahmen, sind aber aufgrund des § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfrei. Das Abzugsverbot bei steuerfreien Einnahmen gem. § 3c Abs. 1 EStG greift in diesen Fällen nicht ein.

Dies gilt entsprechend für die als unternehmerähnliche Personen eingestuften Geschäftsführer und Vorstände juristischer Personen. Diese sind steuerlich in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen. Die von diesen Personen entrichteten Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung stellen abzugsfähige Werbungskosten dar. Im Unternehmen ohne arbeitsvertragliche Vereinbarungen tätige Ehegatten sind steuerlich in der Regel keine Arbeitnehmer. Deren Beiträge sind steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Versicherungsleistungen sind steuerfrei.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 1 Buchst. a

EStG § 3c Abs. 1;

SGB VII § 6

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