Die ungedeckten Fixkosten können auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt werden:

  • Die Berechnung der Verluste kann auf Grundlage der jährlichen steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der steuerlichen Ergebnisrechnung erfolgen.
  • Es können jene Verluste als ungedeckte Fixkosten zugrunde gelegt werden, die durch die handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, nachgewiesen werden können (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertung, soweit diese nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt wurde) und deren Richtigkeit durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer geprüft und bestätigt wird.
  • Schließlich können ungedeckte Fixkosten individuell (und wenn nötig monatsgenau) berechnet werden als die Kosten, die unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen und ungedeckt sind.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung dürfen entsprechende Prognosen zugrunde gelegt werden. Die festgestellten Verluste sind dann nach Erstellung von geprüften Jahresabschlüssen oder der steuerlichen Ergebnisrechnung durch den Begünstigten, unterstützt durch seinen prüfenden Dritten, im Nachhinein auf Richtigkeit der vorangegangenen Ausweisung zu prüfen. Beträge, die den auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen zulässigen Beihilfebetrag übersteigen, sind zurückzuzahlen.

Im Rahmen der Überbrückungshilfe II, der Überbrückungshilfe III, der Überbrückungshilfe III Plus und der Überbrückungshilfe IV sind sämtliche Kosten, die durch die Überbrückungshilfe II bzw. durch die Überbrückungshilfe III, III Plus und IV jeweils förderfähig sind, in diesem Sinne den Fixkosten gleichgestellt. Solche Kosten dürfen auch dann bei der Ermittlung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden, wenn sie üblicherweise nicht Teil einer steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung oder einer handelsüblichen Ausweisung der Gewinne und Verluste sind.

Entsprechende Berechnungen, die über die steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung bzw. die handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste hinausgehen, müssen nachvollziehbar sein und auf Anfrage vorgelegt werden können.

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