Als Fixkosten werden Kosten verstanden, die unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen. Ungedeckte Fixkosten im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 sind Fixkosten bzw. Verluste, die einem Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums entstanden sind bzw. entstehen und die im selben Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag (d. h. die Differenz zwischen Erlösen und variablen Kosten) noch aus anderen Quellen wie Versicherungen, befristeten Beihilfemaßnahmen oder Unterstützung aus anderen Quellen gedeckt sind.

Zur Bestimmung des Verlusts können alle Fixkosten herangezogen werden – also auch solche, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind (und daher nicht in den Listen unter 2.4 FAQ zur Überbrückungshilfe II und 2.4 FAQ zur Überbrückungshilfe II, III, III Plus und IV aufgeführt sind).

Ungedeckte Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum sind zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen unter der Bundesregelung Fixkostenhilfe. Sie sind maßgeblich für die beihilferechtliche Höchstgrenze. Dies gilt unabhängig von der Förderhöhe.

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