BMF, 7.10.2004, IV B 2 - S 2137 - 2/04

Anwendung des BMF-Schreibens vom 27.5.2003 (BStBl 2003 I S. 361)

Zum BMF-Schreiben vom 9.9.2004 wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes mitgeteilt:

Unter der Voraussetzung, dass in der Steuerbilanz in jedem Fall bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach R 34 Abs. 2 EStR, den Zuschuss mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts direkt zu verrechnen, dies durch die unmittelbare Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgt, bestehen keine Bedenken, den handelsbilanziellen Ausweis der Baukostenzuschüsse als Investitionszuschüsse nach dem BMF-Schreiben vom 27.5.2003 (a.a.O.) nach den folgenden drei Methoden zuzulassen:

  1. unmittelbare Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten („Nettoausweis”) auch in der Handelsbilanz,
  2. unmittelbare Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten („Nettoausweis”) auch in der Handelsbilanz, daneben Bildung je eines aktivischen Wertberichtigungspostens i.H. des auf das jeweilige Wirtschaftsgut entfallenden (Teils des) Zuschussbetrags („aktivischer Bruttoausweis”) mit übereinstimmender Abschreibung des Wirtschaftsguts und des jeweiligen Wertberichtigungspostens oder
  3. Aktivierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in ungekürzter Höhe und Bildung je eines Sonderpostens für Investitionszuschüsse i.H. des auf das jeweilige Wirtschaftsgut entfallenden (Teils des) Zuschussbetrags („passivischer Bruttoausweis”) mit übereinstimmender Abschreibung des Wirtschaftsguts und Auflösung des Sonderpostens.

Die Auswirkungen auf den Gewinn oder den Verlust sind in allen drei Fällen gleich. Es handelt sich daher nur um ein handelsbilanzielles Ausweiswahlrecht, das dem Maßgeblichkeitsgebot des R 34 Abs. 2 Satz 4 EStR nicht entgegen steht, solange der jeweilige Wertberichtigungs- oder Sonderposten bezogen auf jedes einzelne Wirtschaftsgut gebildet und in Übereinstimmung mit dem Wirtschaftsgut abgeschrieben oder aufgelöst wird.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1

EStR R 34 Abs. 2

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