Welche Umsätze steuerbar sind, ist im Gesetz abschließend geklärt.[1] Die Steuerbarkeit ist dabei lediglich zu bejahen, wenn die dort genannten Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind. Umsätze, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nicht steuerbar. So ist z. B. ein Umsatz innerhalb eines Unternehmens – von einer Betriebsstätte zur anderen im Inland – mangels Leistungsaustauschs nicht steuerbar. Man spricht von einem nicht steuerbaren Innenumsatz. Entsprechendes gilt für Vorgänge innerhalb einer sog. Organschaft, bei der i. d. R. ein Konzernverbund bei gewissen Voraussetzungen wie ein einheitliches Unternehmen behandelt wird.[2] Zudem muss der Umsatz im Inland verortet sein, damit insbesondere bei internationalen Sachverhalten ein steuerbarer Umsatz vorliegen kann.

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