Die vereinbarten Regelungen des 2010/2011 beschlossenen Reformpakets sind schrittweise bis zum 1.1.2019 umgesetzt worden. Somit kommt es zwar gegenüber dem ursprünglichen Zeitpunkt zu einer Verzögerung von einem Jahr für die mögliche Einführung des antizyklischen Kapitalpolsters, doch die feste Regelung zum Aufbau des Kapitalerhaltungspolsters hatte wie geplant ab dem 1.1.2016 zu erfolgen. Der letzte verfügbare Umsetzungsplan stellt sich wie folgt dar:

Abb. 1: Umsetzungsplan

Nachdem durch dieses erste Basel-III-Reformpaket strengere Eigenkapitalregeln, einheitliche Liquiditätsstandards sowie Vorgaben zur Verschuldungsquote vorgegeben wurden, überarbeitete der Basler Ausschuss in dem im Dezember 2017 verabschiedeten Basel-III-Finalisierungspaket, das, wie geschrieben, auch teilweise Basel IV genannt wird, die Bemessung der Risikopositionen, mit dem Ziel, im Vergleich unangemessene Abweichungen in der Risikomessung zu minimieren. Konkret werden die Regelungen des Kreditrisiko-Standardansatzes (KSA) und des Internen Ratingansatzes (IRBA) präzisiert.

Anpassungen beim Kreditrisiko-Standardansatz

Im KSA wird fortan durch die Reform der Basel-III-Finalisierung zur Bestimmung des Risikogewichts sowohl auf die Art des Schuldners als auch auf den Zweck der Finanzierung abgestellt. Dementsprechend wurde die Forderungsklasse der Unternehmen in herkömmliche Unternehmensforderungen und Spezialforderungen aufgeteilt. Zur Bestimmung des Risikos der herkömmlichen Unternehmensforderungen werden weiterhin externe Ratings von akkreditierten Ratinggesellschaften (z. B. Standard&Poor's oder Moody's) herangezogen. In Abhängigkeit dieser Einstufung wird einer von 4 Gewichtungsfaktoren zwischen 20 % und 150 % vergeben. Das durch externe Ratings ermittelte Risikogewicht ist dabei von dem kreditgebenden Institut mittels einer Due-Diligence-Prüfung zu überprüfen. Ist die Bestimmung des Risikogewichts über ein externes Rating nicht möglich, ist das Risikogewicht weiterhin pauschal mit 100 % anzusetzen. Alternativ kann das Risikogewicht mit 65 % angesetzt werden, wenn in dem Land keine externen Ratings zur Regulierung genutzt werden dürfen und die Bonität des Unternehmens als sehr hoch eingeschätzt werden kann. Für kleine und mittelständische Unternehmen, deren Umsatz weniger als 50 Mio. EUR beträgt, kann durch das Basel-III-Finalisierungspaket zukünftig unabhängig von der Kredithöhe ein Risikogewicht von 85 % angesetzt werden. Zur Bestimmung des Risikos für Projekt-, Objekt- und Rohstofffinanzierungen (Spezialfinanzierungen) wird – analog zu den herkömmlichen Unternehmensforderungen – auf externe Ratings abgestellt, soweit diese zulässig und vorhanden sind. Ist die Bestimmung des Risikogewichts auf Basis von externen Ratings nicht möglich, beträgt das Risikogewicht für Objekt- und Rohstofffinanzierungen pauschal 100 %. Das Risikogewicht für Projektfinanzierungen variiert hingegen je nach Projektphase. So beträgt das Risikogewicht für Projektfinanzierungen je nach Projektphase zwischen 130 % und 80 %.[1]

Anpassungen beim Internen Ratingansatz

Im Internen Ratingansatz (IRBA) wird, anders als beim Standardansatz, nicht auf ein externes Rating abgestellt, sondern ein institutseigenes Ratingverfahren eingesetzt. Dieses Rating bildet die Grundlage für die Bestimmung des Gewichtungsfaktors, der über entsprechende Formeln berechnet wird. Hierbei wird zwischen dem Basisansatz und dem fortgeschrittenen Ansatz unterschieden. Während beim Basis-IRBA lediglich die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) des Schuldners durch das kreditgebende Institut zu schätzen ist, erfolgt bei dem fortgeschrittenen IRBA neben der Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit auch die Schätzung der Verlustquoten (LGD), bei Ausfall und der Kreditkonversionsfaktoren für außerbilanzielle Positionen sowie der Laufzeit der Forderung durch das kreditgebende Institut. In Hinblick auf beobachtbare Probleme bei der Schätzung von Verlustquoten und Kreditkonversionsfaktoren wurde der fortgeschrittene IRBA durch das Basel-III-Finalisierungspaket für Unternehmen mit mehr als 500 Mio EUR Umsatz untersagt. Der Basis-IRBA ist weiterhin anwendbar. Als weitere Maßnahme gegen unangemessene Schwankungen in der Risikomessung wurde der Mindestwert (Input Floor) für die im Rahmen des IRBA geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) von 0,03 % auf 0,05 % angehoben sowie Input Floors für die weiteren Schätzungsparameter beim fortgeschrittenen IRBA eingeführt bzw. angepasst. Eine weitreichende Änderung ist zudem die Einführung einer Untergrenze für Eigenkapitalanforderungen (Output Floor) bei der Anwendung von IRB-Ansätzen. Durch die Einführung des Output Floors müssen die durch die IRB-Ansätze ermittelten Eigenkapitalanforderungen mindestens 72,5 % der Eigenkapitalanforderungen betragen, die sich durch die Anwendung des KSA ergeben würden, was in der Praxis zu einer deutlichen Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen führen könnte.

Anwendungszeitpunkte der neuen Regelungen zu KSA und IRB-Ansätzen

Während die Regel...

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