Die Anforderung für eine höhere Kernkapitalquote sowie die Notwendigkeit zur Beachtung von Liquiditäts- und Verschuldungsquoten stabilisiert zweifellos die Banken beim Ausfall von Krediten in Krisenzeiten, da sie über höhere Reserven verfügen. Hierdurch wird das Risiko von Bankinsolvenzen verringert, sodass eine höhere Sicherheit des Geldes der Kunden gewährleistet ist. Allerdings ist von einer 100 %igen Sicherheit nach wie vor nicht auszugehen. Weiterhin basiert das Geschäftsmodell der Banken darauf, Geld, das von Kunden eingelegt wird, an andere Kunden zu verleihen. Verlieren die Einleger das Vertrauen und fordern ihr Kapital zurück, garantiert eine Eigenkapitalquote von bis zu 13 % nur geringfügige Sicherheit, die auch durch einen höheren Systemrisikopuffer für systemrelevante Institute nur unwesentlich weiter gesteigert werden dürfte.

Allerdings ist zu bedenken, wer diese gesteigerte Sicherheit am Ende zu bezahlen hat. Klar ist, dass die Regelungen von Basel III eine enorme Belastung für die Kreditinstitute darstellen, die sie möglichst an die Kunden weitergeben müssen. Derzeit kann von einer Kreditklemme dank der Flutung der Märkte mit Liquidität durch die EZB und die hohe Konkurrenzsituation unter den Kreditinstituten zwar noch nicht gesprochen werden, doch kann es für Banken zur Erfüllung der Vorgaben nur zwei Alternativen geben – entweder es muss Eigenkapital aufgenommen oder verdient werden oder es muss das Kreditgeschäft zurückgefahren werden. Abgesehen von den Kapitalerhöhungen, die angesichts der schon vielfach angespannten Aktienkurse bei den Großbanken nicht problemlos möglich sein dürften, sind das für mittelständische Kreditnehmer keine guten Nachrichten.

Außerdem kritisieren die Vertreter des deutschen Bankwesens an Basel III, dass das Regelwerk nicht differenziert genug ausgestaltet sei. Es konfrontiert risikoarme und risikoreiche Geschäftsmodelle in gleicher Weise mit seinen Regeln. Für Genossenschaftsbanken, deren Geschäftsmodelle weniger Risiken enthalten, gelten die gleichen stark erhöhten Kapitalanforderungen wie für Banken mit risikoreichen Geschäftsmodellen.[1]

Auch werden weiterhin Kredite an Staaten (Staatsanleihen) nicht in die Unterlegung einbezogen, da sie weiterhin mit 0 % zu unterlegen sind – hier scheint die Regulierung nicht aus den Fehlern und Ausfällen (insb. Griechenland) der Finanzkrise zu lernen und die Kreditvolumina weg von den Unternehmen in andere Bereiche zu leiten.

Eine entscheidende Schwäche von Basel III stellt auch die fehlende Harmonisierung der internationalen Bilanzierungsregeln dar. Während europäische Banken ihre Bilanzen nach den IFRS (International Financial Reporting Standards) aufstellen, bilanzieren die Banken in den USA nach den US-GAAP, die aufgrund abweichender Darstellungsregelungen tendenziell ein signifikant positiveres Bild im Jahresabschluss von Kreditinstituten zeigen. Was jedoch aktuell diskutiert wird und wozu es auch schon einige Überleitungsvorschläge gibt.

Die Diskussionen um das von einigen Akteuren als "Basel IV" genannte[2] Paket weiterer Regulierungen des Basler Ausschusses waren durch die geänderten politischen Verhältnisse in den USA nach der Präsidentenwahl etwas ausgebremst worden. Doch am 14.1.2019 wurde die Finalisierung von Basel III durch das Aufsichtsgremium des Basler Ausschusses, die Gruppe der Zentralbankgouverneure und Aufsichtsleiter (GHOS) gebilligt.[3] Die von Kreditinstituten für die Finalisierung inzwischen häufig verwendete Bezeichnung als Basel IV, ist darauf zurückzuführen, dass mit dieser eine weitere Verschärfung der Regeln für die Eigenkapitalunterlegung einhergeht. Diese Finalisierung desBasel III-Regelwerks ist bereits im Dezember 2017 vom Basler Ausschuss veröffentlicht worden,[4] eine Umsetzung in der EU steht aber noch aus.

Konkret wurden in dem umzusetzenden Paket die Bemessung der Risikopositionen überarbeitet, mit dem Ziel, im Vergleich unangemessene Abweichungen in der Risikomessung zu minimieren. Dabei werden sowohl die Regelungen des Kreditrisiko-Standardansatzes (KSA) als auch des Internen Ratingansatzes (IRBA) präzisiert.

Im KSA wird fortan durch die Reform der Basel-III-Finalisierung zur Bestimmung des Risikogewichts sowohl auf die Art des Schuldners als auch auf den Zweck der Finanzierung abgestellt. Dementsprechend wurde die Forderungsklasse der Unternehmen in herkömmliche Unternehmensforderungen und Spezialforderungen aufgeteilt. Zur Bestimmung des Risikos der herkömmlichen Unternehmensforderungen werden weiterhin externe Ratings von akkreditierten Ratinggesellschaften (z. B. Standard&Poor's oder Moody's) herangezogen. In Abhängigkeit dieser Einstufung wird einer von 4 Gewichtungsfaktoren zwischen 20 % und 150 % vergeben. Das durch externe Ratings ermittelte Risikogewicht ist dabei von dem kreditgebenden Institut mittels einer Due-Diligence-Prüfung zu überprüfen. Ist die Bestimmung des Risikogewichts über ein externes Rating nicht möglich, ist das Risikogewicht weiterhin pauschal mit 100 % anzusetzen. ...

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