Leitsatz

Ein Ausschluss der Sicherheitsleistung kommt nur in Betracht, soweit der Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid mit Sicherheit oder mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist eine GmbH und betreibt ein Restaurant. Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Buchführung und insbesondere die elektronischen Kassenaufzeichnungen nicht den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprächen und daher keine Vermutung der sachlichen Richtigkeit i. S. d. § 158 AO für sich beanspruchen könnten. Das Finanzamt schätzte daher die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO. Dabei wandte es Rohgewinnaufschläge innerhalb des Rahmens der amtlichen Richtsatzsammlungen an; allerdings waren die amtlichen Reingewinnsätze deutlich überschritten.

Die GmbH hat gegen die Gewerbesteuermessbescheide Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung mit der Maßgabe beantragt, auf eine Sicherheitsleistung ausdrücklich zu verzichten (§ 361 Abs. 3 Satz 3 AO). Das Finanzamt gewährte zwar Aussetzung der Vollziehung, lehnte jedoch den weitergehenden Antrag ab.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat entschieden, dass mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Schätzungen des Finanzamts der Höhe nach rechtswidrig sind, denn Reingewinne oberhalb des Rahmensatzes der Richtsatzsammlung erschienen äußerst unwahrscheinlich. Naheliegender sei, dass entweder der zugrunde gelegte Aufschlagsatz zu hoch sei oder Lohnaufwendungen nicht vollständig erfasst worden seien. In beiden Alternativen würden die Gewinne grundsätzlich niedriger ausfallen.

Über eine Sicherheitsleistung sei regelmäßig bei der AdV eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden sei (§ 69 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 FGO). Ein solcher Ausschluss komme nur in Betracht, wenn der gegen den Grundlagenbescheid gerichtete Rechtsbehelf mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein werde. Dies sei hier insoweit gegeben, als das Finanzamt die Gewinne um mehr als 40 % der erklärten Umsätze erhöht habe.

 

Hinweis

Dass der Verzicht auf die Sicherheitsleistung stärkeren Anforderungen unterliegen muss als die bloße Aussetzung der Vollziehung, ergibt sich bereits aus der Überlegung, dass die Sicherheitsleistung gerade die Aussetzung der Vollziehung und damit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des auszusetzenden Bescheids oder eine unbillige Härte voraussetzt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Sicherheitsleistung jedenfalls einem legitimen öffentlichen Interesse dient, nämlich Steuerausfälle nach einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Prozessausgang zu vermeiden.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Beschluss vom 22.12.2014, 9 V 1742/14 G

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