Leitsatz

Ein Ausschluss der Sicherheitsleistung kommt nur in Betracht, soweit der Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid mit Sicherheit oder mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller A setzte in seinem Restaurant eine elektronische Registrierkasse ein. Diese wies nach Auffassung des Finanzamts u. a. bei der Programmierung erhebliche Mängel auf. Es sah hierdurch nicht nur die formelle, sondern auch die sachliche Richtigkeit der Buchführung als nicht mehr gegeben an und schätzte die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO. Dabei wandte es Rohgewinnaufschläge innerhalb des Rahmens der amtlichen Richtsatzsammlungen an; allerdings waren die amtlichen Reingewinnsätze deutlich überschritten.

A hat gegen die Gewerbesteuermessbescheide Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung mit der Maßgabe beantragt, auf eine Sicherheitsleistung ausdrücklich zu verzichten (§ 361 Abs. 3 Satz 3 AO). Das Finanzamt gewährte zwar Aussetzung der Vollziehung, lehnte jedoch den weitergehenden Antrag ab.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat entschieden, dass mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Schätzungen des Finanzamts der Höhe nach rechtswidrig sind, denn eine Überschreitung der höchsten amtlichen Reingewinnsätze sei nur dann zulässig, soweit plausible Gründe dafür bestünden. Gründe für eine solche Überschreitung seien nach summarischer Prüfung aber nicht ersichtlich.

Über eine Sicherheitsleistung sei regelmäßig bei der Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden sei (§ 69 Abs. 2 Satz 5 i. v. m. Abs. 3 Satz 1 FGO). Ein solcher Ausschluss komme nur in Betracht, wenn der gegen den Grundlagenbescheid gerichtete Rechtsbehelf mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein werde. Dies sei hier insoweit gegeben, als das Finanzamt bei der Feststellung der Messbeträge Gewinne oberhalb der höchsten Reingewinnsätze zugrunde gelegt habe.

 

Hinweis

Während für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts ausreichen, ist für die Frage, ob eine Sicherheitsleistung auszuschließen ist, ein verschärfter Prüfungsmaßstab anzulegen. Bei Rechtsbehelfen gegen Gewerbesteuermessbescheide besteht allerdings in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Besonderheit, dass das Finanzamt bzw. das Finanzgericht für die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zuständig ist, während die Gemeinde bzw. das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Sicherheitsleistung im Übrigen zu überprüfen hat.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Beschluss vom 07.01.2015, 8 V 1774/14 G

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