Diese gehören i. d. R. zu den Herstellungskosten des errichteten Neubaus. Sie entstehen weder zwangsläufig noch sind sie außergewöhnlich.[1] Durch Krankheit oder Behinderung bedingte Mehrkosten für den Umbau oder Neubau eines Wohngebäudes sind in den Grenzen der Angemessenheit und Notwendigkeit – einschließlich evtl. Abbruchkosten – zu berücksichtigen, s. "Baumaßnahmen".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge