rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten des Abbruchs eines eigengenutzten Gebäudes sind Herstellungskosten des an dessen Stelle errichteten Neubaus. Abbruchkosten als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein eigengenutztes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein teilweise vermieteter Neubau errichtet, so gehören die Abbruchkosten des Altbaus zu den Herstellungskosten des Neubaus.

2. Erwirbt der Steuerpflichtige ein mit einem sanierungsbedürftigen Gebäude bebautes Grundstück, welches er nach Feststellung erheblicher Baumängel abbricht und an Stelle des eigentlich geplanten Umbaus einen Neubau errichtet, so sind die Kosten des Abbruchs nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Die Aufwendungen können im Streitfall weder als außergewöhnlich, noch als zwangsläufig entstanden angesehen werden.

 

Normenkette

EStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 7 Abs. 1 S. 6, § 33 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung der Kosten des Abbruchs eines Gebäudes.

I.

Der Kläger (Kl) kaufte mit notariellem Vertrag vom 26. Januar 1999 von seinen Eltern aus dem Grundstück Fl.St. …, Gemarkung …, eine nicht vermessene Teilfläche, deren ungefähres Ausmaß die Vertragsparteien mit 600 m² angaben. Als Kaufpreis wurden 150.000 DM, fällig am 31. Dezember 1999, vereinbart. Zur Sicherung des Anspruchs wurde eine Vormerkung bestellt. Die Auflassung sollte erst nach Vorliegen des amtlichen Messungsergebnisses erklärt werden. Als Zeitpunkt des Überganges von Besitz, Nutzen, Lasten und der Gefahr wurde der 15. Dezember 1998 vereinbart. Bislang fanden weder Messung, noch Auflassung und Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch statt. Das Grundstück war mit einer sog. Betriebsleiterwohnung bebaut und wurde bewertungsrechtlich als Einfamilienhaus eingeordnet. Bereits am 01. Dezember 1998 waren der Kl und seine Eltern, die bis dahin das Einfamilienhaus bewohnten, in die…umgezogen.

Im Juni 1999 riss der Kl das bisherige Gebäude ab und stellte am 24. Juni 1999 einen Bauantrag für einen Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung. Das Objekt wurde 2001 fertig gestellt. Eine Wohnung nutzt der Kl seit 2001 selbst. Die zweite Wohnung wurde nach Angabe des Kl zum 01. September 2001 fertig gestellt und ist seither vermietet.

Im Rahmen seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung machte der Kl bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) in Höhe von 28.500 DM als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Diese errechnete er wie folgt: Ferner machte der Kl für den eigen genutzten Teil des Gebäudes wegen der Abbruchkosten nach § 10i Einkommensteuergesetz (EStG) Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 22.500 DM geltend.

Kaufpreis

150.000 DM

davon Grund und Boden

36.000 DM

240 m² × 150 DM

verbleiben für Gebäude

114.000 DM

davon Vermietungsanteil 25 %

28.500 DM

Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 08. März 2003 erkannte das FA weder die geltend gemachte AfaA bei den Vermietungseinkünften noch den Vorkostenabzug bei der eigen genutzten Wohnung an. Mit Schreiben vom 17. April 2002 machte der Kl neben diesen nicht anerkannten Posten Schuldzinsen und Disagio in Höhe von insgesamt 1.147 DM als weitere Werbungskosten geltend. Diese ermittelte er anteilig nach dem Verhältnis der vermieteten Fläche (75,18 m², das entspricht 29,61 %) an der Gesamtfläche (253,89 m²). Mit Änderungsbescheid vom 29. Januar 2003 erkannte das FA den Betrag von 1.147 DM an und setzte die ESt unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung auf 7.185,70 EUR fest.

Den hiergegen gerichteten Einspruch, mit dem beantragt wurde, die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Vorkosten auch unter dem Gesichtspunkt der außergewöhnliche Belastung zu überprüfen, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 06. April 2005 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Der Kl habe das bestehende Gebäude am 15. Dezember 1998 in Besitz genommen. Nach der dem notariellen Kaufvertrag beiliegenden Lageskizze betrage die bebaute Fläche ca. 124 m² (13 × 9,5 m) und die unbebaute ca. 116 m². Der Eintrag in der Notarurkunde beruhe auf einem Übermittlungsfehler, insgesamt seien nur 240 m² verkauft worden. Der Kl habe das alte Wohnhaus unter Einbeziehung des ehemaligen Kuhstalls in ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung ausbauen wollen. Es seien Pläne entworfen und Bauholz, Dachplatten, Dachfenster sowie weitere Baumaterialien geliefert worden. Ebenso seien Kostenangebote für den Einbau einer Heizung eingeholt worden. Bei Beginn der Sanierungsarbeiten sei die schlechte Bausubstanz zu Tage gekommen. Deshalb sei das Altgebäude abgerissen worden. Dass der vermietete Anteil ursprünglich mit 25 %, dann aber mit 29,61 angegeben worden sei, beruhe auf den unterschiedlichen Plänen für den Umba...

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