Baumaßnahmen in einer Mietwohnung, die durch Krankheit oder Behinderung veranlasst sind: ja.[1] Voraussetzung ist allerdings, dass dem Steuerpflichtigen nicht ein marktgängiger Gegenwert zufließt, der auch für einen Dritten von Vorteil sein könnte (sog. Gegenwertlehre). Es muss im Ergebnis ein verlorener Aufwand vorliegen.[2] Entsprechendes gilt für Umbauten im Eigenheim.[3] Aufwendungen für die Schaffung eines behindertengerechten Zugangs und den Einbau eines Aufzugs in ein Eigenheim wurden wegen Zuflusses eines Gegenwerts nicht als Belastung anerkannt.[4] Anders jedoch die Aufwendungen für einen Treppenschräglift, da dieser ausschließlich der Nutzung durch einen Kranken oder Behinderten dient[5]; ebenso für eine Rollstuhlrampe.[6]

Der BFH wendet mittlerweile die Gegenwertlehre weniger streng als bisher an. Bei krankheits- bzw. behinderungsbedingtem Umbau oder auch Neubau eines Hauses geht der BFH davon aus, dass in dem Umstand, dass die Einrichtungen (Aufzug, Rollstuhlrampe, behindertengerechtes Bad, ebenerdiges Schlafzimmer usw.) auch von den nicht behinderten Familienangehörigen genutzt werden können, kein realer Gegenwert zu sehen ist. In diesen Fällen stehen die Aufwendungen so stark unter dem Gebot der Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines Gegenwerts in den Hintergrund tritt. Nicht (mehr) erforderlich ist[7], dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und ein schnelles Handeln verlangt; auch die Frage zumutbarer Handlungsalternativen wie Umzug in eine geeignetere Wohnung ist unerheblich.[8] Die Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows wurden vom BFH nicht anerkannt.[9] Der behindertengerechte Umbau einer Yacht ist, da nicht existenziell notwendig, nicht begünstigt.[10]

Wirkt sich der volle Abzug wegen zu niedriger Einkünfte im Streitjahr nicht aus, kommt aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen auf die Nutzungsdauer in Betracht.[11] Die Verwaltung[12] und der BFH[13] lehnen eine Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume grundsätzlich ab.[14]

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