Nach der sog. Gegenwertlehre sind durch Krankheit oder Behinderung bedingte Baumaßnahmen an einer Mietwohnung oder einem Eigenheim nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn dem Steuerpflichtigen kein marktgängiger Gegenwert oder Vorteil zufließt, der auch für einen Dritten von Vorteil sein könnte. Es muss im Ergebnis ein verlorener Aufwand vorliegen.[1] Deshalb wurden die Aufwendungen für die Schaffung eines behindertengerechten Zugangs und den Einbau eines Aufzugs in ein Eigenheim wegen des Erhalts eines Gegenwerts nicht als Belastung anerkannt.[2] Anders jedoch die Aufwendungen für einen Treppen­schräg­lift, da dieser ausschließlich der Nutzung durch einen Kranken oder Behinderten dient[3]; ebenso für eine Rollstuhlrampe.[4]

Nach der Rechtsprechung geht der BFH bei krankheits- bzw. behinderungsbedingten Kosten für den Umbau oder Neubau eines Hauses davon aus, in dem Umstand, dass die Einbauten (Aufzug, Rollstuhlrampe, behindertengerechtes Bad, ebenerdiges Schlafzimmer usw.) auch von den nicht behinderten Familienangehörigen bzw. bei einem Verkauf vom Erwerber genutzt werden können, sei kein realer Gegenwert zu sehen. Da die Aufwendungen so stark unter dem Gebot der Zwangsläufigkeit ständen, trete in diesen Fällen in Anbetracht der Gesamtumstände die Erlangung eines Gegenwerts in den Hintergrund. Entfallen ist auch das bisherige Erfordernis, dass die Behinderung/Krankheit auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen[5] (Umzug in eine geeignetere Wohnung usw.) stellt sich in diesen Fällen nicht mehr.[6]

Entsprechendes gilt beim Austausch gesundheitsgefährdender existenznotwendiger Gegenstände[7], z. B. schadstoffbelasteter Wohnungseinrichtung.[8]

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