Leitsatz

Wurde die Nutzung einer fremdfinanzierten Eigentumswohnung ordnungsbehördlich wegen Einsturzgefahr untersagt, kann die Kaltmiete für eine angemessene Ersatzwohnung als außergewöhnliche Belastung in Gestalt verlorener Aufwendungen abgezogen werden, solange Zins- und Tilgungsraten für die Eigentumswohnung gezahlt werden müssen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb 1998 eine Eigentumswohnung. Das zuständige Bauamt stellte eine erhebliche Einsturzgefahr fest und untersagte mit Ordnungsverfügung vom Februar 2000 das Betreten des Gebäudes. Eine zivilrechtliche Klage gegen die Verkäuferin, die Berufung und die Revision blieben ohne Erfolg. Die Kläger, zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, machten in den Streitjahren 2001 und 2002 die monatliche Miete für die von ihnen zu eigenen Wohnzwecken angemietete Ersatzwohnung als außergewöhnliche Belastung gelten. Der Beklagte ließ die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Mietkosten nicht zum Abzug zu. Der Einspruch blieb erfolglos. Über das Vermögen der Kläger wurde im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Entscheidung

Der erkennende Senat konnte über den durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreit nach Wiederaufnahme durch den Beklagten in der Sache entscheiden. Die zulässige Klage war begründet. Die gezahlte Kaltmiete ist als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Den Mietzahlungen steht zwar als Gegenwert der Nutzungsvorteil an der Wohnung gegenüber. Dieser Gegenwert ist aber unbeachtlich, da die Mietzahlungen für die Eheleute - solange sie mit Zins- und Tilgungszahlungen belastet sind - verlorene Aufwendungen sind und ausschließlich der Schadensbeseitigung dienen. Im Ergebnis haben sie durch die Anmietung der Ersatzwohnung die unbewohnbare Eigentumswohnung ersetzt und damit den früheren Zustand, nämlich das Innehaben einer bewohnbaren Wohnung, wieder hergestellt. Der auszugleichende Verlust ist außerdem an einem existenziell notwendigen Gegenstand entstanden. Die Eigentumswohnung ist durch ein unabwendbares Ereignis unbewohnbar geworden und somit nicht mehr nutzbar. Zwar sind Baumängel keineswegs unüblich. Die Baumängel hatten jedoch ein Ausmaß erreicht, das weit von dem Üblichen abweicht und somit als außergewöhnlich i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG anzusehen ist.

 

Hinweis

Gegen die Entscheidung wurde beim BFH unter dem Az. III B 23/08 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie war erfolgreich. Das Revisionsverfahren wurde nach Zulassung durch den BFH zunächst unter dem Az. III R 54/08 geführt. Nach Abgabe an den VI. Senat wird es nunmehr unter dem Az. VI R 62/08 weitergeführt.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2007, 14 K 6385/04 E

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