Wurde für ein Wirtschaftsgut eine AfaA in Anspruch genommen, sind für die folgenden Jahre nur entsprechend niedrigere laufende Abschreibungen anzusetzen. Das Gesetz regelt diese Frage zwar nur für Gebäude.[1] Das Gleiche gilt jedoch auch für andere Wirtschaftsgüter. Die Bemessungsgrundlage für die laufenden Abschreibungen ist um den Betrag der AfaA zu mindern, und zwar ab dem nächsten Jahr. Hat der Eigentümer z. B. für das Jahr 2015 bei einem Gebäude eine AfaA i. H. v. 100.000 EUR in Anspruch genommen, mindert sich die AfA-Bemessungsgrundlage für die laufenden Abschreibungen ab dem Jahr 2016 um 100.000 EUR.

Wird eine AfaA später gewinnerhöhend wieder rückgängig gemacht, z. B. weil Reparaturarbeiten durchgeführt wurden, ist die AfA-Bemessungsgrundlage ab dem folgenden Jahr wieder um den Betrag der AfaA aufzustocken.

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