Nimmt der Eigentümer für das Wirtschaftsgut nur die linearen Abschreibungen in Anspruch, darf er die AfaA zusätzlich ansetzen. Handelt es sich um ein Gebäude, kommt eine AfaA auch neben der in Einzelfällen noch laufenden degressiven Gebäude-AfA in Betracht.[1] Bei anderen (beweglichen und immateriellen) Wirtschaftsgütern lässt das Gesetz dagegen neben der degressiven AfA keine AfaA zu.[2]

Außergewöhnliche Abschreibungen lässt das Gesetz sowohl bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens als auch im Bereich des Privatvermögens zu, insbesondere bei Mietwohngrundstücken. In Sonderfällen kann der Eigentümer den Wertverlust als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen.[3]

 
Praxis-Tipp

Wechsel der AfA-Methode

Ist bei einem beweglichen Wirtschaftsgut, z. B. einer maschinellen Anlage, eine außergewöhnliche Abnutzung eingetreten, wird die AfaA zulässig, wenn der Eigentümer zu Beginn des entsprechenden Jahres von der degressiven zur linearen AfA wechselt.

Im Fall einer technischen Abnutzung setzt die AfaA nicht zwingend voraus, dass der Gesamtwert des Wirtschaftsguts unter den Buchwert gesunken ist. Bei Teilabbruch eines Gebäudes kann z. B. der entsprechende Teil des Restwerts selbst dann erfolgswirksam ausgebucht werden, wenn der Verkehrswert des restlichen Gebäudes weit über dem verbleibenden Buchwert liegt. Im Fall einer wirtschaftlichen Abnutzung kommt dagegen eine AfaA nur in Betracht, wenn der Wert des Wirtschaftsguts unter den Buchwert gesunken ist.

 
Praxis-Beispiel

Teilweise Beschädigung

Bei einem mehrstöckigen Gebäude wird wegen eines Brandschadens das Dachgeschoss und ein Teil des darunter liegenden Stockwerks entfernt. Machen die entfernten Teile 40 % der Bausubstanz aus, sind 40 % des Buchwerts als AfaA gewinnmindernd auszubuchen. Bei einem Buchwert von 500.000 EUR sind das also 200.000 EUR. Auf den Verkehrswert des Gebäudes kommt es dabei nicht an.

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