Eine bepflanzte Gartenanlage bildet ein selbstständiges Wirtschaftsgut.[1] Bei Gartenanlagen, die die Mieter mitbenutzen dürfen, und bei Vorgärten sind die Herstellungskosten der gärtnerischen Anlage gleichmäßig auf deren regelmäßig 10 Jahre betragende Nutzungsdauer zu verteilen.[2]

Aufwendungen zur Instandhaltung der Gartenanlagen können sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, sofern sie der Einkunftserzielung dienen.[3]

 
Wichtig

Aufwendungen für den Nutzgarten des Eigentümers

Soweit Aufwendungen für den Nutzgarten des Eigentümers und für Gartenanlagen entstehen, die die Mieter nicht nutzen dürfen, gehören sie zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung. Das gilt auch für private Nutzgärten, wie die sog. Schrebergärten.

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