Zusammenfassung

 
Begriff

Außenanlagen sind bauliche Anlagen und Einrichtungen auf oder in einem Grundstück. Der Begriff "Außenanlage" stammt aus dem Bewertungsrecht.[1] Hierunter versteht man die mit dem Grundstück körperlich verbundenen Sachen, die bürgerlich-rechtlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind und auch bewertungsrechtlich zum Grundstück gehören, aber weder Gebäude noch Gebäudeteile noch Betriebsvorrichtungen sind. Ob Bauwerke als Außenanlagen oder als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Grundstücks dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen. Zu den Außenanlagen gehören danach Einfriedungen, Bodenbefestigungen vor Garagen , freistehende Rampen, Beleuchtungsanlagen auf Straßen, Wegen und Plätzen des Grundstücks, sowie Tore, Stützmauern, Uferbefestigungen und Gartenanlagen.

Einkommensteuerrechtlich ist von Bedeutung, ob die sog. "Außenanlage" der Bewertungseinheit Gebäude zuzurechnen oder losgelöst vom Gebäude als selbstständiges Wirtschaftsgut zu behandeln ist. Im Einkommensteuerrecht werden Außenanlagen als unselbstständige Gebäudeteile behandelt, wenn sie mit dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, wie z.  B. die Umzäunung eines Mietwohngrundstücks. Fehlt ein solcher Zusammenhang, sind sie als selbstständig unbewegliche Wirtschaftsgüter einzustufen, es sei denn, es handelt sich um Betriebsvorrichtungen und damit um bewegliche Wirtschaftsgüter. Als Betriebsvorrichtungen können nur solche Bauwerke angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.[2]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ausführungen zu Außenanlagen enthalten H 4.2 Abs. 5 "Unselbständige Gebäudeteile", H 6.4 EStH "Außenanlagen", "Gartenanlage" und "Erdarbeiten" sowie H 7.1 EStH "Unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind". Grundlegende Ausführungen zur Abgrenzung "unselbstständiger Gebäudebestandteil" und "selbstständiges Wirtschaftsgut" enthält der Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.11.1973, GrS 5/71, BStBl 1974 II S. 132. Regelungen zur Nutzungsdauer von Außenanlagen sind dem BMF-Schreiben vom 15.12.2000, BStBl 2000 I S. 1532, ergänzt durch BMF-Schreiben v. 6.12.2001, BStBl 2001 I S. 860, zu entnehmen. Zur Abgrenzung der Außenanlagen von den Betriebsvorrichtungen s. Gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. 5.6.2013, BStBl 2013 I S. 734, unter Tz. 4.

1 Abgrenzung Betriebsvermögen/Privatvermögen

Außenanlagen gehören stets zum Grundstück. Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Außenanlagen kommt es zunächst wesentlich darauf an, ob sie zu einem Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehören. Im Betriebsvermögen können Außenanlagen auch Betriebsvorrichtungen sein. Ob Bauwerke als Außenanlagen oder als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Grundstücks dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen.

Bei der Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen ist entscheidend, ob das Bauwerk ein Gebäude ist. Liegen alle Merkmale des Gebäudebegriffs vor, kann das Bauwerk keine Betriebsvorrichtung sein.[1]

Ist das Bauwerk kein Gebäude, liegt nicht zwingend eine Betriebsvorrichtung vor. Vielmehr muss geprüft werden, ob es sich um einen Gebäudebestandteil bzw. eine Außenanlage oder um eine Betriebsvorrichtung handelt. Wird ein Gewerbe mit dem Bauwerk oder Teilen davon unmittelbar betrieben, liegt grundsätzlich eine Betriebsvorrichtung vor.

Im Bereich des Privatvermögens werden Außenanlagen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich erfasst, sofern sie der Erzielung von Einnahmen dienen. Umzäunungen z.  B. stellen im betrieblichen Bereich ein selbstständiges Wirtschaftsgut dar, für das eine eigene AfA anzusetzen ist, während Umzäunungen im privaten Bereich regelmäßig den Gebäudeherstellungskosten zugerechnet werden und bei vermieteten Immobilien nur zusammen mit dem Gebäude und einem einheitlichen AfA-Satz abgeschrieben werden können.

[1] BFH, Urteil v. 24.7.2007, BStBl 2008 II S. 12, m. w. N.

2 Außenanlagen im ­Privatvermögen

2.1 Grundsätzliche steuerliche Behandlung

Selbstgenutzte Außenanlagen im Privatvermögen werden steuerlich nicht erfasst, d.  h. es werden keine fiktiven Mieteinnahmen angesetzt, mit der Folge, dass auch keine Werbungskosten berücksichtigt oder Abschreibungen vorgenommen werden können.

Der Einkunftserzielung dienende Außenanlagen werden bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.  S.  v. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerlich erfasst, sofern eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt.

 
Hinweis

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