Im Bewertungsrecht versteht man unter Außenanlagen die mit dem Grundstück körperlich verbundenen Sachen, die bürgerlich-rechtlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind[1], bewertungsrechtlich aber weder als Gebäude noch als Gebäudeteil qualifiziert werden. Einkommensteuerrechtlich ist von Bedeutung, ob die sog. "Außenanlage" der Bewertungseinheit Gebäude zuzurechnen oder losgelöst vom Gebäude als selbstständiges Wirtschaftsgut zu behandeln ist. Im Einkommensteuerrecht werden Außenanlagen als unselbstständige Gebäudeteile behandelt, wenn sie mit dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, wie z. B. die Umzäunung eines Mietwohngrundstücks. Fehlt ein solcher Zusammenhang, sind sie als selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter einzustufen.

Außenanlagen, die selbstständig zu bewertende unbewegliche Wirtschaftsgüter darstellen, unterliegen einer gesonderten AfA. Da es sich weder um bewegliche Wirtschaftsgüter noch um Gebäude oder Gebäudeteile handelt, ist nur eine AfA nach § 7 Abs. 1 EStG möglich.

Nicht zu den selbstständigen Außenanlagen, sondern zum Gebäude gehören:

  • Umzäunungen bei Wohngebäuden, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen[2]
  • die gärtnerische Gestaltung der Grundstücksfläche bei einem Wohngebäude, soweit diese Kosten für das Anpflanzen von Hecken, Büschen und Bäumen an den Grundstücksgrenzen ("lebende Umzäunung") entstanden sind[3]
  • die Zugangswege zu einem Wohngebäude.

Zu den selbstständigen, gesondert abzuschreibenden Außenanlagen gehören:

  • die übrigen, zu einem Wohngebäude gehörenden bepflanzten Gartenanlagen[4]; bei Gartenanlagen, die die Mieter mitbenutzen dürfen, und bei Vorgärten werden die Herstellungskosten der gärtnerischen Anlage gleichmäßig auf eine regelmäßig 10 Jahre umfassende Nutzungsdauer verteilt.[5]
  • Einfriedungen, Hof- und Platzbefestigungen, Straßenzufahrten und Umzäunungen bei Betriebsgrundstücken[6], wenn sie nicht ausnahmsweise Betriebsvorrichtungen sind.[7]
  • Freistehende Gartenlauben und Wintergärten.[8]
  • Offene Schwimmbecken.[9] Sie sind i. d. R. nicht mit dem Wohngebäude verbunden und demzufolge auch kein Bestandteil des Gebäudes. Die AfA ist deshalb nach § 7 Abs. 1 EStG vorzunehmen. Die Nutzungsdauer kann je nach Bauausführung 10 bis 25 Jahre betragen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge