Rz. 65

Aufgrund der (angenommenen) Steuersubjektqualifikation wird im Folgenden ausschließlich die laufende (Erfolgs-)Besteuerung der ausländischen Tochtergesellschaft in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (Tochterkapitalgesellschaft) betrachtet;[1] die Besteuerung der Gründung und der Beendigung des Auslandsengagements sowie die Steuerwirkungen erfolgsunabhängiger Steuern sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.

 

Rz. 66

Infolge ihrer unbeschränkten Steuerpflicht im ausländischen Domizilstaat unterliegt die Auslandskapitalgesellschaft mit ihren Gewinnen (und Verlusten) ausschließlich nach den nationalen Steuergesetzen des Domizilstaats der Ertragsbesteuerung (Abschirmwirkung; vgl. auch schon Abbildung 2: "1. Gewinnsteuer"). Aufgrund der im Vorabschnitt aufgezeigten nationalen Besonderheiten der steuerrechtlichen Rechnungslegung und damit bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns kann es regelmäßig – bei vergleichbaren Tätigkeiten – zu durchaus unterschiedlichen steuerlichen Bemessungsgrundlagen im internationalen Vergleich kommen.[2]

 

Rz. 67

Die konkrete Steuerlast wird durch Multiplikation der steuerlichen Bemessungsgrundlage mit dem nationalen tariflichen Steuersatz ermittelt; sofern auch Gebietskörperschaften des Domizilstaates weitere Ertragssteuern erheben, erhöhen diese die Gewinnsteuer der Auslandskapitalgesellschaft. Abbildung 7 zeigt die tariflichen Steuersätze zur Besteuerung des Gewinns von Kapitalgesellschaften 2021 (nominal) in Prozent; dabei handelt es sich um Körperschaftsteuern, Gewerbeertragsteuern und vergleichbare andere Steuern des Zentralstaats und der Gebietskörperschaften.

Infographic

Abb. 7: Tarifliche Steuersätze zur Besteuerung des Gewinns von Kapitalgesellschaften 2021 (Körperschaftsteuern, Gewerbeertragsteuern und vergleichbare andere Steuern des Zentralstaats und der Gebietskörperschaften) im internationalen Vergleich, basierend auf den Daten des BMF, Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2021, S. 14.

 

Rz. 68

Wird der nach Abzug der Ertragsteuern verbleibende Gewinn in der Auslandskapitalgesellschaft thesauriert, ergeben sich regelmäßig keine weiteren ertragsteuerlichen Folgen im Domizilstaat der Auslandskapitalgesellschaft. Im Falle der (grenzüberschreitenden) Ausschüttung wird diese zu Lasten des empfangenden Gesellschafters regelmäßig mit einer ggf. anrechenbaren Quellensteuer belastet und ertragsteuerlich gesondert erfasst.[3]

[1] Vgl. zur Frage der laufenden Besteuerung einer ausländischen Personengesellschaft den Beitrag "Auslandsbetriebsstätten".
[2] Im Falle "unfairen" Steuerwettbewerbs z. B. durch Aushöhlung steuerlicher Bemessungsgrundlagen und der Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer vgl. den BEPS-Aktionsplan der OECD.
[3] Vgl. zur weiteren steuerlichen Behandlung bei der deutschen Spitzeneinheit Rz. 71 ff. und Rz. 79 ff.

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