Rz. 79

Die deutsche Spitzeneinheit in der Rechtsform des Einzelkaufmanns bzw. die Gesellschafter einer (nicht haftungsbeschränkten) Personenhandelsgesellschaft sind mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG); demnach unterliegen grundsätzlich auch die Gewinnausschüttungen (Dividenden) aus der Auslandskapitalgesellschaft der Steuerpflicht und zählen – auch wenn es sich originär um Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt – infolge der gewerblichen Infektion (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) stets zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG).

 

Rz. 80

Diese Einkünfte sind nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG zu 40 % steuerfrei; es gilt das sog. Teileinkünfteverfahren, dessen Anwendung weder an eine Mindestbeteiligung noch an eine Mindestbesitzdauer geknüpft ist. Gleichzeitig wird der Abzug der entsprechenden Betriebsausgaben auf 60 % beschränkt (§ 3c Abs. 2 EStG). Die Gewinnausschüttung zählt zu den ausländischen Einkünften (§ 34d Nr. 2 Buchst. a i. V. m. Nr. 6 EStG), für die eine Anrechnung der auf die Dividende angefallenen ausländische Quellensteuer möglich ist; der Anrechnungsbetrag ist begrenzt auf die auf 60 % der ausländischen Einkünfte entfallende Durchschnittssteuer, die unter Einbeziehung der gesamten Einkünfte anfällt (§ 34c Abs. 1 EStG; im DBA-Fall: § 34c Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 EStG). Sofern die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten bezogen werden, sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen ("per-country-limitation", § 68a Satz 2 EStDV). Insbesondere wenn ein (nicht steuermindernder) Anrechnungsüberhang verbleibt, kann die Option des Abzugs der Quellensteuer (§ 34c Abs. 2 EStG; im DBA-Fall: § 34c Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 EStG) vorteilhaft sein; aufgrund der 40 %igen Steuerbefreiung sind allerdings auch nur 60 % der ausländischen Quellensteuer abzugsfähig (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG).[1]

 

Rz. 81

Die gerade aufgezeigten unilateralen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduktion der Doppelbesteuerung kommen praktisch unabhängig davon zum Tragen, ob die Auslandskapitalgesellschaft in einem Nicht-DBA-Staat oder in einem DBA-Staat ansässig ist, da die Bundesrepublik Deutschland regelmäßig ihr Besteuerungsrecht weiter einschränkt als die meisten Doppelbesteuerungsabkommen. Der Hauptunterschied zum Nicht-DBA-Fall ist, dass ohne DBA oder entsprechende DBA-Regelung ein höherer Quellensteuerbetrag erhoben wird und die Gefahr eines Anrechnungsüberhangs steigt.[2]

[1] Vgl. hierzu ausführlich Scheffler, Internationale Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl. 2009, S. 306 ff.; vgl. ausführlich zu den Methoden der Anrechnung und des Abzugs Wilke/Weber, Lehrbuch Internationales Steuerrecht, 15. Aufl. 2020, S. 65 ff.
[2] Vgl. Scheffler, Internationale Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl. 2009, S. 315 f.

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