Rz. 21

Bei Vorliegen einer Auslandskapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland unterwirft dieses – dem Universalitätsprinzip und dem Wohnsitzstaatsprinzip folgend – das Welteinkommen der Auslandskapitalgesellschaft der Besteuerung ("1. Gewinnsteuer");[1] die Auslandskapitalgesellschaft unterliegt als Steuersubjekt der unbeschränkten Steuerpflicht ihres ausländischen Domizilstaates. Unabhängig von dem Steuersubjekt kann der ausländische Staat dem Ursprungsprinzip bzw. konkret dem Quellenprinzip folgend insbesondere die grenzüberschreitende Zahlung von Dividenden und sonstigen Entgelten mit einer Quellensteuer belegen ("2. Quellensteuer"). Der ausländische Empfänger, hier also die deutsche Spitzeneinheit, unterliegt somit der beschränkten Steuerpflicht des ausländischen Staats betreffend die – aus dessen Sicht – inländischen Einkünfte (Territorialeinkünfte); diese ist meist mit der Einbehaltung der Quellensteuer – sofern eine solche überhaupt erhoben wird – erfüllt.

 

Rz. 22

Hat die Auslandskapitalgesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU-Mitgliedstaat und handelt es sich bei der deutschen Spitzeneinheit – von den hier betrachteten Rechtsformen – um eine Kapitalgesellschaft, wird sogar auf die Erhebung der Quellensteuer verzichtet; nach der Mutter-Tochter-Richtlinie wird ab einer Beteiligung von 10 % keine Quellensteuer auf Dividenden erhoben, nach der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie ab 25 % nicht auf Zins- und Lizenzzahlungen.[2]

 

Rz. 23

Grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass wie in Deutschland die steuerrechtliche Rechnungslegungspflicht über einen Grundsatz der Maßgeblichkeit an die handelsrechtliche anknüpft.[3] So ist in einigen kontinentaleuropäischen Staaten ein kodifiziertes oder formales Maßgeblichkeitsprinzip zu finden, während vorrangig im angelsächsischen Raum die steuerrechtliche Rechnungslegung weitgehend unabhängig von der handelsrechtlichen ist.[4]

[1] Vgl. hierzu Abbildung 2.
[2] Vgl. Rose/Watrin, Internationales Steuerrecht, 7. Aufl. 2016, S. 230 ff.
[3] So schon Kleineidam, Rechnungslegung bei Auslandsbeziehungen nach Handels- und Steuerrecht, 1992, S. 267.
[4] Vgl. ausführlich Rz. 55 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge