Da nach dem Verursachungsprinzip Ausgaben als Aufwendungen in dem Wirtschaftsjahr zu erfassen sind, in dem sie wirtschaftlich verursacht worden sind, gilt für die Bewertung:

  • Die bei der Anschaffung und Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens gezahlten Ausgaben werden zunächst als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert. Diese werden über den Zeitraum der Nutzung verteilt und als Abschreibungen jährlich aufwandswirksam berücksichtigt.
  • Die bei der Anschaffung und Herstellung von Vorräten getätigten Ausgaben werden als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert und erst beim Verkauf als Wareneinsatz oder Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen und bei der Abschreibung der Vorräte auf den niedrigeren Wert als Aufwand erfasst.

Durch die Aktivierung der Aufwendungen als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von Anlagen und deren Abschreibung im Zeitraum der betrieblichen Nutzung und durch die Aktivierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Vorräte bei der Inventur zum Schluss des Geschäfts-/Wirtschaftsjahres und deren Erfassung als Aufwand beim Umsatz (Verkauf), werden die Aufwendungen dem Geschäfts-/Wirtschaftsjahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

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