Annehmlichkeiten und Gelegenheitsgeschenke des Arbeitgebers können als Aufmerksamkeiten steuerfrei bleiben, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Ebenso wenig gehören weitere Sachzuwendungen und geldwerte Vorteile zum Arbeitslohn, die letztlich im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse gewährt werden. Die Einordnung als Aufmerksamkeit setzt voraus, dass die Sachzuwendung (keine Geldzuwendung) des Arbeitgebers im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht wird und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führt. Der Wert der Aufmerksamkeit, des Arbeitsessens oder der Sachzuwendung im Rahmen von Betriebsveranstaltungen darf max. 60 EUR brutto betragen.
Lohnsteuer: Die Frage, welche Sachleistungen zu den Aufmerksamkeiten rechnen, ist nicht gesetzlich geregelt. Für die Einordnung sind die Bestimmungen von R 19.6 LStR und H 19.6 LStH maßgebend. Zur auch für Aufmerksamkeiten maßgeblichen Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug vgl. BMF, Schreiben v. 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, BStBl 2022 I S. 242.
Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit basiert auf der Lohnsteuerfreiheit und ergibt sich aus § 1 Abs. 1 SvEV.
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