Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer erhält ein Geldgeschenk i. H. v. 30 EUR sowie einen Blumenstrauß zum Preis von 10 EUR. Handelt es sich bei den Geschenken um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn für die Mitarbeiter?

Ergebnis

Der Blumenstrauß gilt als Sachgeschenk und bleibt als Aufmerksamkeit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke sind immer in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Praxis-Tipp

Auf allen Belegen, die abrechnet werden, sollten sofort der Empfänger des Geschenks und der Anlass notiert werden. So spart man sich bei späteren Betriebsprüfungen Aufwand und Ärger.

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