BMF, 5.10.2007, IV B 7 - S 2770/07/0004

Bezug: Sitzung KSt/GewSt II/07, TOP I/02

Der BFH vertritt in dem Urteil vom 7.2.2007 [BFH, Urteil vom 07.02.2007 - I R 5/05] die Auffassung, dass ein beim Organträger bestehender passiver Ausgleichsposten im Fall der Veräußerung der Organbeteiligung erfolgsneutral aufzulösen ist. Im Gegensatz dazu geht die Finanzverwaltung von einer einkommenswirksamen Auflösung der Ausgleichsposten aus.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Rechtsgrundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Das Urteil steht nicht im Einklang mit dem Grundsatz der körperschaftsteuerlichen Organschaft, wonach sich innerhalb des Organkreises erzielte Gewinne und Verluste insgesamt nur einmal – und zwar beim Organträger – auswirken dürfen. Diesem Grundsatz der Einmalbesteuerung dienen auch die aktiven und passiven Ausgleichsposten.

Bei der Auflösung der passiven und aktiven Ausgleichsposten finden daher R 63 Abs. 3 KStR 2004 und Rdnr. 43 ff des BMF-Schreibens vom 26.8.2003 (BStBl 2003 I S. 437) weiterhin Anwendung. Wegen des Zusammenhangs der Ausgleichsposten mit der Beteiligung, ist auf die entsprechende Einkommenserhöhung bzw. -minderung das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden (§ 8b, § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG).

Das BMF-Schreiben wird gleichzeitig mit dem BFH-Urteil vom 7.2.2007 im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

 

Normenkette

KStG §§ 14 ff.

 

Fundstellen

BStBl I, 2007, 743

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