Bei Arbeitnehmern mit nebenberuflichen Gewinneinkünften (z. B. aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Tätigkeit) gehört das häusliche Arbeitszimmer unabhängig vom Betriebsausgabenabzug regelmäßig – bei einem Wert von über 20.500 EUR – stets zum notwendigen Betriebsvermögen.[1]

Mit Rücksicht hierauf entsteht im Fall der Nutzungsänderung des Arbeitszimmers bzw. der Veräußerung/Aufgabe des Betriebs i. d. R. ein Entnahme-/Aufgabegewinn oder ein Veräußerungsgewinn. Dieser Gewinn unterliegt im Grundsatz auch der Besteuerung, wenn die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (einschließlich AfA) wegen des Abzugsverbots nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Diese Regelungen sind für Arbeitnehmer insoweit einschlägig, als das häusliche Arbeitszimmer außer für Zwecke der nichtselbstständigen Arbeit auch u. a. für die Erzielung von Einnahmen aus selbstständiger Arbeit (freiberuflicher Tätigkeit) verwendet wird.

Ein Spekulationsgewinn aus Immobilien mit Arbeitszimmer ist nach der Rechtsprechung auch bei der Veräußerung eines ansonsten eigengenutzten Hauses oder einer selbstgenutzen Wohnung innerhalb von 10 Jahren grundsätzlich nicht zu versteuern.[2] Für ein in die häusliche Sphäre eingebundenes Arbeitszimmer verbleibt nach dem Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers regelmäßig eine jedenfalls geringfügige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, sodass die gesetzliche Ausnahmeregelung erfüllt ist.[3]

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