Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Arbeitnehmer sich auf mehr als 1 Jahr erstreckt, sind auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt in Gestalt der AfA als Werbungskosten abziehbar.[1] Bei Anschaffung in 2023 und Anschaffungskosten bis zu 800 EUR (netto) ist keine Verteilung auf die Nutzungsdauer erforderlich.[2]

Vielfach handelt es sich im Zusammenhang mit Arbeitsmitteln bzw. Geräten zur Ausstattung des Arbeitszimmers um sog. digitale Wirtschaftsgüter. Die Nutzungsdauer für "Computerhardware" sowie für die immateriellen Wirtschaftsgüter der "Betriebs- und Anwendersoftware" beträgt ein Jahr. Damit kann die vollständige Abschreibung für Computerhardware und -software wertunabhängig bereits im Jahr der Anschaffung erfolgen.[3]

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