Systematisch handelt es sich bei der Erstattung von Auslagen des Arbeitnehmers für Arbeitsmittel um den Ersatz von Werbungskosten. Was der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang lohnsteuerfrei erstatten kann, ist im EStG abschließend geregelt.

Nach § 3 Nr. 30 EStG ist die Erstattung von Werkzeuggeld und nach § 3 Nr. 31 EStG die Erstattung von Auslagen für typische Berufskleidung lohnsteuerfrei. Alle anderen Erstattungen von Aufwendungen für Arbeitsmittel sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

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